Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Erschwerniszulagenverordnung

Erschwerniszulagenverordnung

§ 5 Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Zulage wird nicht gewährt neben

1. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 68 des Landesbesoldungsgesetzes),

2. Auslandsdienstbezügen (§ 73 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zum Auslandszuschlag und Auslandsverwendungszuschlag),

3. einer Zulage nach § 54 des Landesbesoldungsgesetzes; ausgenommen sind die Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Landesbehörden sowie beim Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen auch Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,

4. einer Zulage nach § 56 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes.

§ 4a § 6