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Erschwerniszulagenverordnung§ 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen desBundes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23f#abs-1 (1) Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23f#abs-2 (2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten,
1. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),
2. wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). 2Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23f#abs-3 (3) Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als
1.
Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen
470 Euro monatlich,
2.
sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahrzeugführer, Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefernaufklärer, Hubschrauberführer Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarmführer der Luftwaffe
360 Euro monatlich,
3.
sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres und in Verwendungen außerhalb fliegender Verbände und gleichgestellter Einrichtungen
310 Euro monatlich,
4.
ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen
245 Euro monatlich,
5.
Lufttransportbegleiter
150 Euro monatlich,
6.
Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe
140 Euro monatlich,
7.
Angehörige der Sondergruppe
115 Euro monatlich.
Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 7,66 Euro. § 19 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23f#abs-4 (4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich der ihnen zustehende Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 um 120 Euro, nach Nummer 2 um 90 Euro und nach Nummer 3 um 80 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23f#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für
1.
Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen
330 Euro monatlich,
2.
Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen
225 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23f#abs-6 (6) § 22a bleibt unberührt.