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Erschwerniszulagenverordnung

§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/16a#abs-1 (1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/16a#abs-2 (2) Die Zulage beträgt 7,67 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 76,70 Euro monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/16a#abs-3 (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.

6. Titel

Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter

§ 16 § 17