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Erschwerniszulagenverordnung§ 8 Höhe der Zulage
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/8#abs-1 (1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 beträgt je Stunde 3,40 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/8#abs-2 (2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 Metern
14,30 Euro,
von mehr als 5 Metern
17,40 Euro,
von mehr als 10 Metern
21,60 Euro,
von mehr als 15 Metern
27,80 Euro.
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 5,50 Euro je Stunde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/8#abs-3 (3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,
2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,
3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert,
4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 vom Hundert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/8#abs-4 (4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.