Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / obsolet
obsoletVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 20. November 1991
(Artikel 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991)
Aufgehoben durch Artikel 2 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in
Deutschland - Bekanntmachung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten
am 7. November 2020 (s. Hinweis)
Präambel
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Übertragung von Großereignissen
§ 5 Kurzberichterstattung
§ 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
§ 7 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten
§ 7a Einfügung von Werbung und Teleshopping
§ 8 Sponsoring
§ 8a Gewinnspiele
§ 9 Informationspflicht, zuständige Behörden
§ 9a Informationsrechte
§ 9b Verbraucherschutz
§ 9 c Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg
§ 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen
II. Abschnitt
Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 11 Auftrag
§ 11a Angebote
§ 11b Fernsehprogramme
§ 11c Hörfunkprogramme
§ 11d Telemedienangebote
§ 11e Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten
§ 11f Telemedienkonzepte
§ 11g Jugendangebot
§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
§ 13 Finanzierung
§ 14 Finanzierungsbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 14a Berichterstattung der Rechnungshöfe
§ 15 Zulässige Produktplatzierung
§ 16 Dauer der Werbung, Sponsoring
§ 16a Kommerzielle Tätigkeiten
§ 16b Beteiligung an Unternehmen
§ 16c Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen
§ 16d Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
§ 16e Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen
§ 16f Richtlinien
§ 17 Änderung der Werbung
§ 18 Ausschluss von Teleshopping
§ 19 Versorgungsauftrag
§ 19a Veröffentlichung von Beanstandungen
III. Abschnitt
Vorschriften für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Grundsätze
§ 20 Zulassung
§ 20a Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk
§ 20b Hörfunk im Internet
2. Unterabschnitt
Verfahrensrechtliche Vorschriften
§ 21 Grundsätze für das Zulassungsverfahren
§ 22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
§ 23 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten
§ 24 Vertraulichkeit
3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster
§ 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
§ 27 Bestimmung der Zuschaueranteile
§ 28 Zurechnung von Programmen
§ 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
§ 30 Vielfaltssichernde Maßnahmen
§ 31 Sendezeit für unabhängige Dritte
§ 32 Programmbeirat
§ 33 Richtlinien
§ 34 Übergangsbestimmungen
4. Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung
§ 35 Organisation
§ 36 Zuständigkeit, Aufgaben
§ 37 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung
§ 38 Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf
§ 39 Anwendungsbereich
§ 39a Zusammenarbeit
§ 40 Finanzierung besonderer Aufgaben
5. Unterabschnitt
Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte
§ 41 Programmgrundsätze
§ 42 Sendezeit für Dritte
6. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung, Teleshopping
§ 43 Finanzierung
§ 44 Zulässige Produktplatzierung
§ 45 Dauer der Fernsehwerbung
§ 45a Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle
§ 46 Richtlinien
§ 46a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter
7. Unterabschnitt
Datenschutz
§ 47 (aufgehoben)
IV. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
V. Abschnitt
Plattformen, Übertragungskapazitäten
§ 50 Grundsatz
§ 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
§ 51a Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt
§ 51b Weiterverbreitung
§ 52 Plattformen
§ 52a Regelungen für Plattformen
§ 52b Belegung von Plattformen
§ 52c Technische Zugangsfreiheit
§ 52d Entgelte, Tarife
§ 52e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
§ 52f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt
§ 53 Satzungen, Richtlinien
§ 53a Überprüfungsklausel
§ 53b Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen
VI. Abschnitt
Telemedien
§ 54 Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
§ 56 Gegendarstellung
§ 57 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg
§ 58 Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele
§ 59 Aufsicht
§ 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen
§ 61 Notifizierung
VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 62 Kündigung
§ 63 Übergangsbestimmung für Produktplatzierungen
§ 64 Regelung für Bayern
§ 65 Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte
Präambel
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in Europa durch die neuen Techniken sollen Informationsvielfalt und kulturelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden. Durch diesen Staatsvertrag. Vor allem aber durch weitere Regelungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehproduktionen nachhaltig unterstützt werden.
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern.
Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen dabei ihre über Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zusätzlich über verfügbare terrestrische Fernsehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit, auch im Hinblick auf neue Fernsehveranstalter, möglichst gleichgewichtig aufgeteilt werden sollen.
Die Vereinigung Deutschlands und die fortschreitende Entwicklung des dualen Rundfunksystems machen es erforderlich, die bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung umfassend zu überprüfen. Alle Länder erklären ihre Absicht, festgestellte Doppel- oder Mehrfachversorgungen abzubauen, um zusätzliche Übertragungsmöglichkeiten für private Veranstalter, auch für den Westschienenveranstalter, zu gewinnen.
Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften