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obsolet§ 20b Hörfunk im Internet
Stand: 26.08.2026
Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 20a entsprechend.
2. Unterabschnitt
Verfahrensrechtliche Vorschriften