Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / obsolet
obsolet§ 17 Änderung der Werbung
Stand: 26.08.2026
Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.