Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / obsolet
obsolet§ 37 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29886/37#abs-1 (1) Geht ein Antrag nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 8 oder 9 bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, legt der nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter unverzüglich den Antrag sowie die vorhandenen Unterlagen der ZAK und in den Fällen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 zusätzlich der KEK vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29886/37#abs-2 (2) Kann nicht allen Anträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 entsprochen werden, entscheidet die GVK.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29886/37#abs-3 (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als dem der Zulassung eines bundesweiten privaten Veranstalters.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29886/37#abs-4 (4) Den Kommissionen nach § 35 Abs. 2 stehen die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zu.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29886/37#abs-5 (5) Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach den §§ 35 und 36 findet ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht statt.