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obsolet§ 52e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit derRegulierungsbehörde für Telekommunikation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29886/52e#abs-1 (1) Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29886/52e#abs-2 (2) Ob ein Verstoß gegen § 52c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 52d vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.