Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / obsolet
obsolet§ 46a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter
Stand: 26.08.2026
Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.
7. Unterabschnitt
Datenschutz