Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991 (obsolet)

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August …

§ 39 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die §§ 20a bis 38 gelten nur für bundesweite Angebote. Die §§ 20, 20a, § 21 Abs. 1, § 24 und die §§ 35 bis 38 und 39a gelten auch für Teleshoppingkanäle. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der KEK sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.

←§ 38 →§ 39a