Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / obsolet
obsolet§ 19a Veröffentlichung von Beanstandungen
Stand: 26.08.2026
Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht.
III. Abschnitt
Vorschriften für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Grundsätze