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obsolet

§ 19a Veröffentlichung von Beanstandungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht.

III. Abschnitt

Vorschriften für den privaten Rundfunk

1. Unterabschnitt

Grundsätze

§ 19 § 20