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obsolet

§ 43 Finanzierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunkbeitrag ist unzulässig. § 40 bleibt unberührt.

§ 42 § 44