Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / obsolet
obsolet§ 38 Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29886/38#abs-1 (1) Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen, dass ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Die zuständige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich durch die ZAK mit der Anzeige zu befassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29886/38#abs-2 (2) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Rücknahme und Widerruf. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29886/38#abs-3 (3) Die Zulassung nach § 20a oder die Zuweisung nach § 51a werden jeweils zurückgenommen, wenn
1. bei der Zulassung eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 20a Abs. 3 nicht berücksichtigt wurde oder
2. bei der Zuweisung die Vorgaben gemäß § 51a Abs. 4 nicht berücksichtigt wurden
und innerhalb eines von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29886/38#abs-4 (4) Zulassung und Zuweisung werden jeweils widerrufen, wenn
1. im Fall der Zulassung
a) nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 20a Abs. 3 eintritt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
b) der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen aufgrund dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der zuständigen Landesmedienanstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat;
2. im Fall der Zuweisung
a) nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 51a Abs. 4 nicht mehr genügt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
b) das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29886/38#abs-5 (5) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 3 oder 4 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.