Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / obsolet obsolet § 30 Vielfaltssichernde Maßnahmen Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen:1. Die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 31),2. die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 32).