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obsolet

§ 39a Zusammenarbeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29886/39a#abs-1 (1) Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und mit dem Bundeskartellamt zusammen. Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage der Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskartellamtes Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29886/39a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend.

§ 39 § 40