Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 5 Inhalt der Bundesfachplanung
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/5#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt in der Bundesfachplanung zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke Trassenkorridore von im Bundesbedarfsplan aufgeführten Höchstspannungsleitungen. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Verwirklichung des Vorhabens in einem Trassenkorridor überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/5#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur prüft insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes. Die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. Der Widerspruch nach Satz 2 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der Bundesnetzagentur nicht entstehen, wenn das Ziel der Bundesfachplanung entgegensteht. Macht die Bundesfachplanung nachträglich ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie innerhalb angemessener Frist, spätestens aber bis zum Abschluss der Bundesfachplanung, unter der Voraussetzung von Satz 3 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die Bundesnetzagentur die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. § 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/5#abs-2a (2a) Soweit die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau beantragt und eine Bundesfachplanung durchgeführt wird, entfalten Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Höchstspannungsleitungen zu Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln, abweichend von Absatz 2 keine Bindungswirkung für die Bundesfachplanung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/5#abs-3 (3) Städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Abweichend von § 7 des Baugesetzbuches sind nur § 7 Satz 6 und § 37 Absatz 3 des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/5#abs-4 (4) Gegenstand der Prüfung sind auch etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren. Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bundesbedarfsplangesetzes zählen zu solchen Alternativen auch die Verläufe von Trassenkorridoren, die sich aus der Berücksichtigung von möglichen Teilverkabelungsabschnitten ergeben und insbesondere zu einer Verkürzung des Trassenkorridors insgesamt führen können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/5#abs-5 (5) Bei der Durchführung der Bundesfachplanung berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere folgende Belange:
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, soweit im Antrag des Vorhabenträgers eine Bündelung mit anderer linearer Infrastruktur dargestellt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/5#abs-6 (6) Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Offshore-Anbindungsleitungen ist der Flächenentwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/5#abs-7 (7) Für die Bundesfachplanung ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/5#abs-8 (8) Die Bundesnetzagentur darf die Bundesfachplanung in einzelnen Abschnitten der Trassenkorridore durchführen. Dies gilt auch, wenn der Vorhabenträger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 5 NABEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Erdkabelleitung (SuedOstLink - Abschnitt C2) durch eine Gemeinde
- BVerwG, 24.03.2021 – 4 VR 2/20Rechtsschutzkonzentration bei der Bundesfachplanung; Ausschluss prinzipalen RechtsschutzesZitiert von 15
- BVerwG, 09.05.2019 – 4 VR 1/19, 4 VR 1/19 (4 A 2/19)Eilantrag auf weitere Berücksichtigung eines abgeschichteten Alternativtrassenvorschlags im Verfahren der BundesfachplanungZitiert von 24
- BVerwG, 22.02.2022 – 4 A 6/20Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung
- BVerwG, 08.11.2021 – 4 A 1.21Aufhebung der Beiladung eines Übertragungsnetzbetreibers bei Streitigkeiten über eine Veränderungssperre nach § 16 NABEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 10
- BVerwG, 08.11.2021 – 4 A 2.21Aufhebung der Beiladung im Streit um die Aufhebung einer Veränderungssperre nach § 16 NABEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 11.07.2024 – 22 AS 24.40012Zitiert von 2
- BVerwG, 08.11.2021 – 4 A 12.20Aufhebung der Beiladung eines Übertragungsnetzbetreibers im Streit um eine Veränderungssperre nach § 16 NABEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 08.11.2021 – 4 A 3.21Aufhebung der Beiladung bei einem Streit um die Aufhebung einer Veränderungssperre nach § 16 NABEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 NABEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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13.10.2016 Ausfertigung
§ 5 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2016 I S. 2258
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2490 592)
BGBl. 2015 I S. 2490
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2012 I S. 2730
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.