Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/3a#abs-1 (1) Bund und Länder wirken zur Realisierung dieser Stromleitungen konstruktiv zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/3a#abs-2 (2) Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab, dass Ziele der Raumordnung die Bundesfachplanung oder die Planfeststellung berühren können, sollen im Raumordnungsplan Festlegungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfachplanung und die Planfeststellung nicht erschwert werden.