Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/3a#abs-1 (1) Bund und Länder wirken zur Realisierung dieser Stromleitungen konstruktiv zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/3a#abs-2 (2) Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab, dass Ziele der Raumordnung die Bundesfachplanung oder die Planfeststellung berühren können, sollen im Raumordnungsplan Festlegungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfachplanung und die Planfeststellung nicht erschwert werden.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.