Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 16 Veränderungssperren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann mit dem Abschluss der Bundesfachplanung oder nachträglich für einzelne Abschnitte der Trassenkorridore Veränderungssperren erlassen, soweit für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs festgestellt wird und wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitung erheblich erschwert wird. Die Veränderungssperre bewirkt,
Die Veränderungssperre ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Die Bundesnetzagentur kann die Frist um weitere fünf Jahre verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Veränderungssperre ist aufzuheben, wenn die auf dem Trassenkorridor vorgesehene Ausbaumaßnahme anderweitig verwirklicht oder endgültig nicht mehr verwirklicht wird. Die Veränderungssperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn überwiegende Belange von Betroffenen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Veränderungssperre ergeht als Allgemeinverfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur macht die Veränderungssperre in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Veränderungssperre voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungssperre hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/16?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 44a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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28.09.2023 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
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14.03.2023 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2023 I Nr. 71
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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