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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 88

BGBl. 2023 I Nr. 88 · 53.897 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2023                        Ausgegeben zu Bonn am 28. März 2023                                      Nr. 88

                                  Gesetz
        zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften
                                (ROGÄndG)

                                               Vom 22. März 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                               Änderung des Raumordnungsgesetzes
  Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
      „§ 15 Raumverträglichkeitsprüfung“.
   b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
      „§ 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen“.
   c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
      „§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von
            Raumordnungsplänen des Bundes“.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
          „Die Brachflächenentwicklung soll gegenüber neuer Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit
          vorgezogen werden.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen ist dabei so weit wie
          möglich zu vermeiden.“
   b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „schützen“ die Wörter „und weiterzuentwickeln“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
          „Der  regionale   Landschaftswasserhaushalt   ist zu   stabilisieren, und   die  ökologische
          Gewässerentwicklung ist zu fördern. Dieser ist zu stabilisieren, und die ökologische
          Gewässerentwicklung ist zu fördern. Der in Satz 1 geregelte Wasserhaushalt umfasst auch den
          Landschaftswasserhaushalt.“
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 werden die Wörter                 „des   Raumordnungsverfahrens“        durch    die    Wörter   „der
      Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
   b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
      „4a. in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung:
           Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 in einem
           die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als solche den
           Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wurden;“.
4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die zuständige Raumordnungsbehörde soll einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der
   Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und
   die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die
   Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu
   beachten haben. Antragsberechtigt sind auch Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der
   Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren
   beantragtes Vorhaben nach § 4 Absatz 2 zu beurteilen ist. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
   Bundestag bis zum 28. September 2024, welche Auswirkungen die Zielabweichungsverfahren nach den
   Sätzen 1 bis 3 auf die kommunale Planungshoheit haben.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
          bbb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Wird durch die Festlegung von Vorranggebieten der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell
          Raum verschafft, kann festgelegt werden, dass diese Nutzung oder Funktion an anderer Stelle im
          Planungsraum ausgeschlossen ist (Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung).“
      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Die Ermittlung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung erfolgt auf der Grundlage eines
          gesamträumlichen Planungskonzepts der planaufstellenden Stelle. Werden in diesem Planungskonzept
          Teile des Planungsraums für eine Nutzung oder Funktion ausgeschlossen, ist eine systematische
          Unterscheidung, ob der Ausschluss aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen erfolgt,
          nicht erforderlich. Abweichend von den Sätzen 3 bis 5 ist auf die Ausweisung von Windenergiegebieten
          im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353)
          § 27 Absatz 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Die Sätze 3 bis 5 finden keine Anwendung auf die Nutzung
          Photovoltaik.“
   b) In Absatz 8 werden die Wörter „nach § 13 Absatz 6 und § 17“ gestrichen.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Die planaufstellende Stelle beteiligt die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen
      Stellen frühzeitig; sie gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu
      seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht. Dazu sind die in
      Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der planaufstellenden Stelle zweckdienliche Unterlagen
      für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Internetseite oder Internetadresse
      und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich
      bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest
      der Veröffentlichungsfrist entspricht und drei Monate nicht übersteigen soll, darauf hinzuweisen, dass
      1. Stellungnahmen abgegeben werden können,
      2. die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen,
      3. mit Ablauf der Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen
         Titeln beruhen.
      Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet ist eine oder sind mehrere andere leicht zu erreichende, auch
      analoge Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der das
      Beteiligungsverfahren durchführenden Stelle angemessen und zumutbar ist. In der Bekanntmachung ist
      auf diese Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


        (3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert,
      dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut
      im Internet zu veröffentlichen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu
      geben. Die Dauer der Veröffentlichung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt
      werden. Die Beteiligung nach Satz 1 soll auf die von der Änderung erstmalig oder stärker in ihren
      Belangen berührte Öffentlichkeit sowie auf die von der Änderung erstmalig oder stärker in ihren Belangen
      berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die
      Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
         (4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das
      Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte Behörde zu
      unterrichten. Hat der Staat keine Behörde benannt, so ist die oberste für Raumordnung zuständige
      Behörde dieses Staates zu unterrichten. Der zu unterrichtenden Behörde ist ein Exemplar des
      Planentwurfs elektronisch zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen,
      innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Wenn die
      Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser
      nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom
      10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, zu beteiligen.“
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Bei geringfügigen Änderungen eines Raumordnungsplans einschließlich der Ergänzung oder
      Aufhebung einzelner Festlegungen kann die Beteiligung auf die von der Änderung in ihren Belangen
      berührte Öffentlichkeit und die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
      beschränkt werden, wenn
      1. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
      2. nach § 8 Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, dass die Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen
         voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden, und
      3. der Meeresbereich nicht berührt ist.
      Satz 1 gilt auch für die vollständige oder teilweise Aufhebung von Raumordnungsplänen, die funktionslos
      geworden sind, weil ihre Verwirklichung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen auf
      unabsehbare Zeit offenkundig ausgeschlossen ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 finden die Absätze 1
      und 4 keine Anwendung.“
7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, wenn über die Annahme des Raumordnungsplans
   nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten
   Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der
   Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich ist
   Einsichtnahme an einem oder mehreren Orten zu gewähren. Wenn das Landesrecht keine Bestimmungen
   zum Ort der Einsichtnahme trifft, wird er von der planaufstellenden Stelle bestimmt. In der Bekanntmachung
   oder in der Verkündung des Raumordnungsplans ist auf die Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite
   oder Internetadresse sowie auf die Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeachtlich, wenn der Regionalplan aus
      einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen
      Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Verkündung des
      Regionalplans herausstellt.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Werden in einem Raumordnungsplan einzelne Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung oder Teile dieser
      Gebiete fehlerhaft festgelegt, bleibt der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam, sofern die Grundzüge der
      Planung nicht berührt sind und der vorrangigen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft wird.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Raumordnungspläne nach Absatz 1 Satz 1 sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, die in
      den Bundesraumordnungsplänen nach § 17 festgelegt sind. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.“
   b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
          „e) Freiräume zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Moorerhalt und
              Moorschutz;“.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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10. § 15 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 15

                                            Raumverträglichkeitsprüfung
      (1) Die nach Landesrecht zuständige Raumordnungsbehörde (zuständige Raumordnungsbehörde) prüft
    nach Maßgabe dieser Vorschrift in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer
    Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung. Gegenstand der
    Raumverträglichkeitsprüfung sind die
    1. Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen
       Gesichtspunkten, insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die
       Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
    2. Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen und
    3. überschlägige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des
       Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 des
       Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
    Die Raumverträglichkeitsprüfung endet innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorliegen der
    vollständigen Verfahrensunterlagen. Die Raumordnungsbehörde übermittelt dem Vorhabenträger das
    Ergebnis ihrer Prüfung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme. Erfolgt keine Übermittlung innerhalb der
    Frist nach Satz 3, ist das Verfahren der Raumverträglichkeitsprüfung gleichwohl abgeschlossen, und die
    Zulassungsbehörde kann das Zulassungsverfahren auf Antrag des Vorhabenträgers einleiten; in diesem Fall
    beteiligt sie die Raumordnungsbehörde im Rahmen der fachrechtlichen Behördenbeteiligung. Der
    Vorhabenträger kann zudem, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der
    Planung und Linienführung beantragen. Übermittelt die Raumordnungsbehörde ihre gutachterliche
    Stellungnahme nicht fristgerecht, kann der Vorhabenträger beantragen, dass die Raumordnungsbehörde die
    Raumverträglichkeitsprüfung abweichend von den Sätzen 3 und 5 weiterführt. In den Fällen des Satzes 7 kann
    der Vorhabenträger im weiteren Verlauf jederzeit einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens oder auf
    Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung stellen; mit einem solchen
    Antrag endet zugleich die Raumverträglichkeitsprüfung.
       (2) Der Vorhabenträger legt der zuständigen Raumordnungsbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die
    notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen;
    hierzu gehören auch geeignete Angaben entsprechend der Anlage 2 des Gesetzes über die
    Umweltverträglichkeitsprüfung zu den Merkmalen des Vorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen
    erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen
    elektronischen Format eingereicht werden. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Verfahrensunterlagen
    prüft die zuständige Raumordnungsbehörde deren Vollständigkeit und fordert den Vorhabenträger bei Bedarf
    unter genauer Bezeichnung der noch erforderlichen Unterlagen oder Daten zur Vervollständigung auf. Fordert
    die Raumordnungsbehörde den Vorhabenträger zur Vervollständigung der Unterlagen auf, hat sie, soweit
    möglich, die Raumverträglichkeitsprüfung vor der Vervollständigung zu beginnen. Fordert die
    Raumordnungsbehörde den Vorhabenträger nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 zur Vervollständigung der
    Verfahrensunterlagen auf, beginnt die Frist des Absatzes 1 Satz 3 am Tag des Eingangs der
    Verfahrensunterlagen nach Satz 1. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung
    entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei
    raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang
    der Angaben für die Planung oder Maßnahme.
       (3) Die zuständige Raumordnungsbehörde beteiligt frühzeitig die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen
    berührten öffentlichen Stellen. Sie hat die Verfahrensunterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat
    im Internet zu veröffentlichen. Der Vorhabenträger hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und
    Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbart werden. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine
    Bekanntgabe der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 für die Interessen des Bundes oder eines Landes nachteilig
    sein kann oder dass diese Angaben nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden
    müssen, kann die zuständige Raumordnungsbehörde die Vorlage einer aus sich heraus verständlichen und
    zusammenhängenden Darstellung verlangen, die den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des
    Geheimnisses beschreibt. Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens
    eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist unter
    Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen,
    dass Stellungnahmen abgegeben werden können und dass die Übermittlung elektronisch erfolgen soll.
    Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet ist eine oder sind mehrere andere leicht zu erreichende, auch
    analoge Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der zuständigen
    Raumordnungsbehörde angemessen und zumutbar ist. In der Bekanntmachung ist auf diese
    Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2
    Satz 6 erfolgt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, im
    Einvernehmen mit den dort genannten Stellen. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die
    erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Beteiligung der betroffenen
    Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


      (4) Der Vorhabenträger kann die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung bei der zuständigen
   Raumordnungsbehörde beantragen. Stellt der Vorhabenträger keinen Antrag, so zeigt er dies der zuständigen
   Raumordnungsbehörde vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist,
   eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. Der Anzeige sind die für die
   Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 beizufügen. Die zuständige
   Raumordnungsbehörde soll die Raumverträglichkeitsprüfung einleiten, wenn sie erwartet, dass das Vorhaben
   zu raumbedeutsamen Konflikten mit den Erfordernissen der Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen
   Planungen und Maßnahmen führen wird. Die zuständige Raumordnungsbehörde teilt ihre Entscheidung über
   die Einleitung der Prüfung dem Vorhabenträger innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige mit. Bei
   raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen
   öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5
   Absatz 1 trifft die zuständige Raumordnungsbehörde die Entscheidung über die Einleitung der Prüfung im
   Benehmen mit dieser Stelle oder Person.
      (5) Hält der Vorhabenträger nach Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung an der Realisierung seines
   Vorhabens fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern
   es gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Im
   Zuge der Antragstellung übermittelt der Vorhabenträger der Zulassungsbehörde die Unterlagen, die
   Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, sowie im Falle ihres Vorliegens die gutachterliche
   Stellungnahme in einem verkehrsüblichen elektronischen Format. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung
   auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, jedoch bleibt
   die Prüfung der Umweltauswirkungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
   Umweltverträglichkeitsprüfung und nach Maßgabe des Fachrechts im Rahmen des Zulassungsverfahrens
   unberührt. Die Zulassungsbehörde bezieht die gutachterliche Stellungnahme der zuständigen
   Raumordnungsbehörde auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4
   nach Maßgabe des Fachrechts in ihre Entscheidung ein. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen,
   können die Raumverträglichkeitsprüfung sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern es gesetzlich
   vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander
   abgestimmt werden.
      (6) Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen
   die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.
     (7) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg gelten die Absätze 1 bis 6 nur, wenn das Landesrecht eine
   Raumverträglichkeitsprüfung vorsieht.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 16

               Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3 Satz 1 und 6“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 3 Satz 1 und 10“
          und die Wörter „beschleunigtes Raumordnungsverfahren“ durch die Wörter „beschleunigte
          Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 3“ und werden die
          Wörter „beim beschleunigten Raumordnungsverfahren“ durch die Wörter „bei der beschleunigten
          Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Raumordnungsverfahrens“ durch die                       Wörter   „einer
          Raumverträglichkeitsprüfung“ und wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines              Raumordnungsverfahrens“      durch   die   Wörter   „einer
          Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
12. In § 17 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, § 19 Satz 2, den §§ 20, 21
    Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, den §§ 23, 24 Absatz 1 und § 25 Absatz 3 werden
    jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „für Wohnen, Stadtentwicklung und
    Bauwesen“ ersetzt.
13. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „finden die §§ 8 und 10“ durch die Angabe „findet § 8“ ersetzt.
   b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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14. § 18 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 18

                        Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes;
                                Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes
      (1) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 1 und 2 findet § 9 Absatz 2 Satz 3 mit der
    Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite und im Verkündungsblatt der
    auslegenden Behörde erfolgt. Auf Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 3 findet § 9 Absatz 1 und 4 keine
    Anwendung; § 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen
    berührte öffentliche Stellen beschränkt werden kann.
       (2) Das Erfordernis der Veröffentlichung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 findet auf
    die Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 keine Anwendung. Raumordnungspläne des Bundes nach § 17
    Absatz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen; § 10 Absatz 1, 3 und 4 findet auf diese Pläne keine
    Anwendung.“
15. In § 19 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
    „Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung“ ersetzt.
16. In § 21 Absatz 1 werden die              Wörter    „ein   Raumordnungsverfahren“   durch   die   Wörter   „eine
    Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
17. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden“ gestrichen.
18. In § 24 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Ministerkonferenz für Raumordnung“ durch das Wort
    „Raumentwicklungsministerkonferenz“ ersetzt.
19. § 27 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 15, die vor dem 29. November 2017“ durch die Wörter „, die
       nach § 15 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung“ und wird die Angabe „28. November 2017“
       durch die Angabe „27. September 2023“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „29. November 2017“ durch die Angabe „28. September 2023“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Auf Raumordnungspläne, die vor dem 28. September 2023 in Kraft getreten sind, findet § 11 Absatz 2 in
           der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“
    c) In Absatz 3 wird die Angabe „29. November 2017“ durch die Angabe „28. September 2023“ ersetzt.


                                                      Artikel 2

               Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
    Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577“.
   b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
      „§ 49   Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung“.
2. In § 2 Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „nach den §§ 47 und 49“ durch die Angabe „nach § 47“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „14a“ durch die Angabe „14b“ ersetzt.
4. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
                                                         „§ 14b

                             Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
     (1) Bei Städtebauprojekten für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im bisherigen Außenbereich
   im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs nach Anlage 1 Nummer 18.7 ist von der Durchführung einer
   Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, wenn die Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in einem
   Gebiet liegt, für das in einem Plan Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie vorgesehen sind, und wenn
   bei Aufstellung dieses Plans eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


     (2) Absatz 1 ist auf bereits laufende und nach dem 29. März 2023 begonnene Zulassungsverfahren nur
   anzuwenden, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt und den Antrag bis
   zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Satz 1 ist für das gesamte Zulassungsverfahren anzuwenden, ungeachtet
   dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird.“
5. § 47 Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 49 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 49

                    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung
     In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des
   Raumordnungsgesetzes. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der
   Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur
   überschlägig geprüften Umweltauswirkungen.“


                                                    Artikel 3

                 Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
   In Nummer 13.1 LPH 2 Buchstabe j der Anlage 13 (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5) der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geändert worden ist, werden die Wörter „ein Raumordnungsverfahren“ durch
die Wörter „eine Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.


                                                    Artikel 4

                                   Änderung des Bundesberggesetzes
   In § 57a Absatz 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, werden die Wörter „aus einem
vorausgegangenen       Raumordnungsverfahren“       durch     die     Wörter      „einer    vorausgegangenen
Raumverträglichkeitsprüfung“ und die Wörter „diesem Verfahren“ durch die Wörter „dieser Prüfung“ ersetzt.


                                                    Artikel 5

                      Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
   Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 180), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie folgt gefasst:
   „§ 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren“
2. § 19a wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 19a

                              Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren
     Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des
   Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die
   Umwelt nach Maßgabe des § 14a Absatz 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.“
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                    Artikel 6

                              Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
   In § 16 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert
worden ist, werden die Wörter „des Raumordnungsverfahrens“ durch die Wörter „der Raumverträglichkeitsprüfung“
ersetzt.


                                                    Artikel 7

           Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
   Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 28 die Wörter „eines Raumordnungsverfahrens“ durch die
   Wörter „einer Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „eines Raumordnungsverfahrens“ durch die Wörter „einer
     Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
  b) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Satz 2 Nummer 14“ durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 14“ und die Wörter
     „ein Raumordnungsverfahren“ durch die Wörter „eine Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.


                                                    Artikel 8

                               Änderung des Standortauswahlgesetzes
  In § 20 Absatz 4 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 Satz 3 Nummer 16“
durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 16“ und die Wörter „ein Raumordnungsverfahren“ durch die Wörter „eine
Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.


                                                    Artikel 9

                              Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 11b wird folgende Angabe eingefügt:
     „§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie“.
  b) Nach der Angabe zu § 43l wird folgende Angabe eingefügt:
     „§ 43m Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577“.
2. Nach § 11b wird folgender § 11c eingefügt:
                                                       „§ 11c

               Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
     Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden
  öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.“
3. In § 14d Absatz 10 werden nach den Wörtern „mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt“ die Wörter „sowie von
   Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern sich diese im Außenbereich im
   Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs befinden,“ eingefügt.
4. In § 43l Absatz 7 wird die Angabe „§ 1 Nummer 14“ durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 14“ ersetzt.
5. Nach § 43l wird folgender § 43m eingefügt:
                                                       „§ 43m

                            Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
    (1) Bei Vorhaben, für die die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
  Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder für die ein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a ermittelt wurde
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


   und für sonstige Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und des § 1 des
   Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, die in einem für sie
   vorgesehenen Gebiet liegen, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, ist von der
   Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften
   des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. § 18 Absatz 4 Satz 1 des
   Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe
   anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur
   insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor
   durchgeführten Strategischen Umweltprüfung ermittelt, beschrieben und bewertet wurden.
      (2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und
   verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44
   Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und
   geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 1 einen finanziellen Ausgleich für
   nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der
   Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung ist von der zuständigen
   Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe
   der Zahlung beträgt 25 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als
   zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt,
   Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d
   Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine
   rechtliche Verpflichtung besteht. Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht
   erforderlich.
      (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
   anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Sie sind ebenfalls
   auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der
   Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und noch keine endgültige Entscheidung
   ergangen ist, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Sätze 1 und 2
   sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob
   es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird.
     (4) Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
   Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung
   durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“


                                                   Artikel 10

                 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
  Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23a wie folgt gefasst:
   „§ 23a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren“.
2. § 23a wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 23a

                              Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren
     Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des
   Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe
   des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.“


                                                   Artikel 11

                          Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
  § 1 Satz 1 Nummer 5 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                  Artikel 12

                              Änderung der Raumordnungsverordnung
  § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                                                         „§ 1

                                              Anwendungsbereich
  Die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 4
Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 4 Satz 4 des
Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall
raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben:
1. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in
   einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf
   und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt
   ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2. Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter
   Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3. Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung
   nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4. Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des
   Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5. Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des
   Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6. Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender
   Stoffe, die der Genehmigung nach § 65 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 19.3 der
   Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer
   Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer
   Größe von 100 Hektar, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8. Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau
   von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur
    Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und
    Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12. Anlage und wesentliche Änderung eines           Flugplatzes, die    einer   Planfeststellung   nach   § 8 des
    Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13. (weggefallen)
14. Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
    ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit
    überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als
    300 Millimetern;
15. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und
    Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16. bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Absatz 2a bis 2c des Bundesberggesetzes
    bedürfen;
17. andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben
    beanspruchten Gesamtfläche von 10 Hektar oder mehr;
18. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19. Errichtung von Einkaufszentren,      großflächigen     Einzelhandelsbetrieben   und   sonstigen    großflächigen
    Handelsbetrieben.
Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, bei weiteren raumbedeutsamen Planungen
und    Maßnahmen        von   überörtlicher    Bedeutung      nach landesrechtlichen  Vorschriften  eine
Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bleibt unberührt.“
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                  Artikel 13

                        Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
  Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
                                                        „§ 6

                   Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten; Verordnungsermächtigung
     (1) Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
  einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen
  Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den
  Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und
  abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
  artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur anzuwenden,
  1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes
     oder § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und
  2. soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem
     Nationalpark liegt.
  Die zuständige Behörde hat auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige
  Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44
  Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofern die Daten eine ausreichende räumliche
  Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf
  Jahre sind. Geeignete Minderungsmaßnahmen nach Satz 3 zum Schutz von Fledermäusen hat die Behörde
  insbesondere in Form einer Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen, die auf Grundlage einer
  zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Gondelbereich anzupassen ist. Soweit
  geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar oder Daten nicht vorhanden sind, hat der
  Betreiber eine Zahlung in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der
  Genehmigung für die Dauer des Betriebes als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der
  Zahlung beträgt:
  1. 450 Euro je Megawatt installierter Leistung, sofern Schutzmaßnahmen für Vögel angeordnet werden, die die
     Abregelung von Windenergieanlagen betreffen, oder Schutzmaßnahmen, deren Investitionskosten höher als
     17 000 Euro je Megawatt liegen,
  2. ansonsten 3 000 Euro je Megawatt installierter Leistung.
  Sie ist von dem Betreiber der Windenergieanlage als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die
  Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
  bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden,
  für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht und die der Sicherung oder
  Verbesserung des Erhaltungszustandes der durch den Betrieb von Windenergieanlagen betroffenen Arten
  dienen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz soll im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der nach Satz 5 erforderlichen Zahlung
  bestimmen. Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich.
    (2) Absatz 1 ist auf Genehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum
  Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Der Antragsteller hat bei der Antragstellung nachzuweisen, dass er das
  Grundstück, auf dem die Windenergieanlage errichtet werden soll, für die Errichtung und den Betrieb
  vertraglich gesichert hat. Absatz 1 ist auch auf bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden, bei
  denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige
  Entscheidung ergangen ist, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die
  Sätze 1 bis 3 sind für das gesamte Genehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum
  Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird.“
2. Der bisherige § 6 wird § 7.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                 Artikel 14

                          Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
  Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 72 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 72a Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577“.
2. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
                                                     „§ 72a

                           Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
    (1) Bei der Zulassung oder der Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs von
  Windenergieanlagen auf See in im Flächenentwicklungsplan ausgewiesenen und in den Jahren 2022 und
  2023 ausgeschriebenen Flächen für Windenergieanlagen auf See ist von der Durchführung einer
  Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des
  Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Satz 1 ist nicht auf Flächen anzuwenden, die in der Ostsee liegen.
  Bei der Zulassung von Offshore-Anbindungsleitungen für im Flächenentwicklungsplan ausgewiesene Offshore-
  Anbindungsleitungen ist von der Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
  abzusehen.
     (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt mit Beteiligung des Bundesamtes für
  Naturschutz sicher, dass auf der Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige
  Minderungsmaßnahmen, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik anerkannt sind, ergriffen werden,
  um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Der
  Einsatz von Blasenschleiern zur Einhaltung der etablierten Schallschutzgrenzwerte zum Schutz von
  Meeressäugern ist immer anzuordnen. Satz 1 ist auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen Daten erst
  später erhoben werden und auf dieser Basis die Anordnung geeigneter und verhältnismäßiger
  Minderungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Einvernehmen mit dem
  Bundesamt für Naturschutz sinnvoll erscheint, um die Einhaltung der Vorschriften nach § 44 Absatz 1 des
  Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Nach Ablauf von zwei Jahren ist für Windenergieanlagen auf
  See auf Grundlage des Monitorings nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 eine besondere artenschutzrechtliche
  Prüfung durchzuführen und soweit erforderlich, erweiterte Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Soweit
  geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar sind, Daten nicht vorhanden sind oder erst
  während des Betriebs erhoben werden, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich für
  nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der
  Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen
  auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der Zulassungsentscheidung für
  die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Zahlung für Offshore-
  Anbindungsleitungen ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der
  Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als einmaliger Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung
  für Windenergieanlagen auf See bemisst sich unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen
  auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und
  Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten und hat
  zwischen 300 Euro und 1 250 Euro der bezuschlagten Leistung in Megawatt zu betragen. Die Höhe der Zahlung
  für Offshore-Anbindungsleitungen beträgt 25 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Die Zahlungen
  sind von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom
  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind
  für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach
  anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Insgesamt 20 Prozent der Summe können für die
  Forschung zur Auswirkung der Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von
  Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel wird unter
  Beteiligung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden. Eine Ausnahme nach § 45
  Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich.
    (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
  anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Sie sind ebenfalls
  auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der
  Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige
  Entscheidung ergangen ist, wenn das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren damit verkürzt wird.
  Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden,
  ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird.“
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                  Artikel 15

                                                Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 28. September 2023 in Kraft.
   (2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 und 4, Artikel 9 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie die Artikel 13 und 14
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. März 2023

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                     Die Bundesministerin
                          für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
                                               Klara Geywitz

                                         Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und Klimaschutz
                                               Robert Habeck




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 88. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 428cdbdf57f6f474….