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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 88
BGBl. 2023 I Nr. 88 · 53.897 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 28. März 2023 Nr. 88
Gesetz
zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften
(ROGÄndG)
Vom 22. März 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Raumverträglichkeitsprüfung“.
b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen“.
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von
Raumordnungsplänen des Bundes“.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Brachflächenentwicklung soll gegenüber neuer Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit
vorgezogen werden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen ist dabei so weit wie
möglich zu vermeiden.“
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „schützen“ die Wörter „und weiterzuentwickeln“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der regionale Landschaftswasserhaushalt ist zu stabilisieren, und die ökologische
Gewässerentwicklung ist zu fördern. Dieser ist zu stabilisieren, und die ökologische
Gewässerentwicklung ist zu fördern. Der in Satz 1 geregelte Wasserhaushalt umfasst auch den
Landschaftswasserhaushalt.“

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „des Raumordnungsverfahrens“ durch die Wörter „der
Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung:
Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 in einem
die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als solche den
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wurden;“.
4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Raumordnungsbehörde soll einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der
Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die
Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu
beachten haben. Antragsberechtigt sind auch Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der
Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren
beantragtes Vorhaben nach § 4 Absatz 2 zu beurteilen ist. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
Bundestag bis zum 28. September 2024, welche Auswirkungen die Zielabweichungsverfahren nach den
Sätzen 1 bis 3 auf die kommunale Planungshoheit haben.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bbb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird durch die Festlegung von Vorranggebieten der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell
Raum verschafft, kann festgelegt werden, dass diese Nutzung oder Funktion an anderer Stelle im
Planungsraum ausgeschlossen ist (Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung).“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Ermittlung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung erfolgt auf der Grundlage eines
gesamträumlichen Planungskonzepts der planaufstellenden Stelle. Werden in diesem Planungskonzept
Teile des Planungsraums für eine Nutzung oder Funktion ausgeschlossen, ist eine systematische
Unterscheidung, ob der Ausschluss aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen erfolgt,
nicht erforderlich. Abweichend von den Sätzen 3 bis 5 ist auf die Ausweisung von Windenergiegebieten
im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353)
§ 27 Absatz 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Die Sätze 3 bis 5 finden keine Anwendung auf die Nutzung
Photovoltaik.“
b) In Absatz 8 werden die Wörter „nach § 13 Absatz 6 und § 17“ gestrichen.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die planaufstellende Stelle beteiligt die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen
Stellen frühzeitig; sie gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu
seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht. Dazu sind die in
Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der planaufstellenden Stelle zweckdienliche Unterlagen
für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Internetseite oder Internetadresse
und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich
bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest
der Veröffentlichungsfrist entspricht und drei Monate nicht übersteigen soll, darauf hinzuweisen, dass
1. Stellungnahmen abgegeben werden können,
2. die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen,
3. mit Ablauf der Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet ist eine oder sind mehrere andere leicht zu erreichende, auch
analoge Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der das
Beteiligungsverfahren durchführenden Stelle angemessen und zumutbar ist. In der Bekanntmachung ist
auf diese Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert,
dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut
im Internet zu veröffentlichen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Dauer der Veröffentlichung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt
werden. Die Beteiligung nach Satz 1 soll auf die von der Änderung erstmalig oder stärker in ihren
Belangen berührte Öffentlichkeit sowie auf die von der Änderung erstmalig oder stärker in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das
Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte Behörde zu
unterrichten. Hat der Staat keine Behörde benannt, so ist die oberste für Raumordnung zuständige
Behörde dieses Staates zu unterrichten. Der zu unterrichtenden Behörde ist ein Exemplar des
Planentwurfs elektronisch zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen,
innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Wenn die
Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser
nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom
10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, zu beteiligen.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei geringfügigen Änderungen eines Raumordnungsplans einschließlich der Ergänzung oder
Aufhebung einzelner Festlegungen kann die Beteiligung auf die von der Änderung in ihren Belangen
berührte Öffentlichkeit und die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
beschränkt werden, wenn
1. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
2. nach § 8 Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, dass die Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden, und
3. der Meeresbereich nicht berührt ist.
Satz 1 gilt auch für die vollständige oder teilweise Aufhebung von Raumordnungsplänen, die funktionslos
geworden sind, weil ihre Verwirklichung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen auf
unabsehbare Zeit offenkundig ausgeschlossen ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 finden die Absätze 1
und 4 keine Anwendung.“
7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, wenn über die Annahme des Raumordnungsplans
nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten
Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der
Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich ist
Einsichtnahme an einem oder mehreren Orten zu gewähren. Wenn das Landesrecht keine Bestimmungen
zum Ort der Einsichtnahme trifft, wird er von der planaufstellenden Stelle bestimmt. In der Bekanntmachung
oder in der Verkündung des Raumordnungsplans ist auf die Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite
oder Internetadresse sowie auf die Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeachtlich, wenn der Regionalplan aus
einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Verkündung des
Regionalplans herausstellt.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Werden in einem Raumordnungsplan einzelne Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung oder Teile dieser
Gebiete fehlerhaft festgelegt, bleibt der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam, sofern die Grundzüge der
Planung nicht berührt sind und der vorrangigen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft wird.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Raumordnungspläne nach Absatz 1 Satz 1 sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, die in
den Bundesraumordnungsplänen nach § 17 festgelegt sind. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.“
b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) Freiräume zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Moorerhalt und
Moorschutz;“.

10. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Raumverträglichkeitsprüfung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Raumordnungsbehörde (zuständige Raumordnungsbehörde) prüft
nach Maßgabe dieser Vorschrift in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer
Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung. Gegenstand der
Raumverträglichkeitsprüfung sind die
1. Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen
Gesichtspunkten, insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die
Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
2. Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen und
3. überschlägige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Raumverträglichkeitsprüfung endet innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorliegen der
vollständigen Verfahrensunterlagen. Die Raumordnungsbehörde übermittelt dem Vorhabenträger das
Ergebnis ihrer Prüfung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme. Erfolgt keine Übermittlung innerhalb der
Frist nach Satz 3, ist das Verfahren der Raumverträglichkeitsprüfung gleichwohl abgeschlossen, und die
Zulassungsbehörde kann das Zulassungsverfahren auf Antrag des Vorhabenträgers einleiten; in diesem Fall
beteiligt sie die Raumordnungsbehörde im Rahmen der fachrechtlichen Behördenbeteiligung. Der
Vorhabenträger kann zudem, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der
Planung und Linienführung beantragen. Übermittelt die Raumordnungsbehörde ihre gutachterliche
Stellungnahme nicht fristgerecht, kann der Vorhabenträger beantragen, dass die Raumordnungsbehörde die
Raumverträglichkeitsprüfung abweichend von den Sätzen 3 und 5 weiterführt. In den Fällen des Satzes 7 kann
der Vorhabenträger im weiteren Verlauf jederzeit einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens oder auf
Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung stellen; mit einem solchen
Antrag endet zugleich die Raumverträglichkeitsprüfung.
(2) Der Vorhabenträger legt der zuständigen Raumordnungsbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die
notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen;
hierzu gehören auch geeignete Angaben entsprechend der Anlage 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung zu den Merkmalen des Vorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen
erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen
elektronischen Format eingereicht werden. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Verfahrensunterlagen
prüft die zuständige Raumordnungsbehörde deren Vollständigkeit und fordert den Vorhabenträger bei Bedarf
unter genauer Bezeichnung der noch erforderlichen Unterlagen oder Daten zur Vervollständigung auf. Fordert
die Raumordnungsbehörde den Vorhabenträger zur Vervollständigung der Unterlagen auf, hat sie, soweit
möglich, die Raumverträglichkeitsprüfung vor der Vervollständigung zu beginnen. Fordert die
Raumordnungsbehörde den Vorhabenträger nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 zur Vervollständigung der
Verfahrensunterlagen auf, beginnt die Frist des Absatzes 1 Satz 3 am Tag des Eingangs der
Verfahrensunterlagen nach Satz 1. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung
entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang
der Angaben für die Planung oder Maßnahme.
(3) Die zuständige Raumordnungsbehörde beteiligt frühzeitig die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen. Sie hat die Verfahrensunterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat
im Internet zu veröffentlichen. Der Vorhabenträger hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbart werden. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine
Bekanntgabe der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 für die Interessen des Bundes oder eines Landes nachteilig
sein kann oder dass diese Angaben nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden
müssen, kann die zuständige Raumordnungsbehörde die Vorlage einer aus sich heraus verständlichen und
zusammenhängenden Darstellung verlangen, die den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des
Geheimnisses beschreibt. Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens
eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist unter
Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen,
dass Stellungnahmen abgegeben werden können und dass die Übermittlung elektronisch erfolgen soll.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet ist eine oder sind mehrere andere leicht zu erreichende, auch
analoge Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der zuständigen
Raumordnungsbehörde angemessen und zumutbar ist. In der Bekanntmachung ist auf diese
Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2
Satz 6 erfolgt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, im
Einvernehmen mit den dort genannten Stellen. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die
erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Beteiligung der betroffenen
Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(4) Der Vorhabenträger kann die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung bei der zuständigen
Raumordnungsbehörde beantragen. Stellt der Vorhabenträger keinen Antrag, so zeigt er dies der zuständigen
Raumordnungsbehörde vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist,
eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. Der Anzeige sind die für die
Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 beizufügen. Die zuständige
Raumordnungsbehörde soll die Raumverträglichkeitsprüfung einleiten, wenn sie erwartet, dass das Vorhaben
zu raumbedeutsamen Konflikten mit den Erfordernissen der Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen führen wird. Die zuständige Raumordnungsbehörde teilt ihre Entscheidung über
die Einleitung der Prüfung dem Vorhabenträger innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige mit. Bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen
öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5
Absatz 1 trifft die zuständige Raumordnungsbehörde die Entscheidung über die Einleitung der Prüfung im
Benehmen mit dieser Stelle oder Person.
(5) Hält der Vorhabenträger nach Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung an der Realisierung seines
Vorhabens fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern
es gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Im
Zuge der Antragstellung übermittelt der Vorhabenträger der Zulassungsbehörde die Unterlagen, die
Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, sowie im Falle ihres Vorliegens die gutachterliche
Stellungnahme in einem verkehrsüblichen elektronischen Format. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung
auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, jedoch bleibt
die Prüfung der Umweltauswirkungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und nach Maßgabe des Fachrechts im Rahmen des Zulassungsverfahrens
unberührt. Die Zulassungsbehörde bezieht die gutachterliche Stellungnahme der zuständigen
Raumordnungsbehörde auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4
nach Maßgabe des Fachrechts in ihre Entscheidung ein. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen,
können die Raumverträglichkeitsprüfung sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern es gesetzlich
vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander
abgestimmt werden.
(6) Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen
die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.
(7) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg gelten die Absätze 1 bis 6 nur, wenn das Landesrecht eine
Raumverträglichkeitsprüfung vorsieht.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3 Satz 1 und 6“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 3 Satz 1 und 10“
und die Wörter „beschleunigtes Raumordnungsverfahren“ durch die Wörter „beschleunigte
Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 3“ und werden die
Wörter „beim beschleunigten Raumordnungsverfahren“ durch die Wörter „bei der beschleunigten
Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Raumordnungsverfahrens“ durch die Wörter „einer
Raumverträglichkeitsprüfung“ und wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines Raumordnungsverfahrens“ durch die Wörter „einer
Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
12. In § 17 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, § 19 Satz 2, den §§ 20, 21
Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, den §§ 23, 24 Absatz 1 und § 25 Absatz 3 werden
jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen“ ersetzt.
13. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „finden die §§ 8 und 10“ durch die Angabe „findet § 8“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

14. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes;
Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes
(1) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 1 und 2 findet § 9 Absatz 2 Satz 3 mit der
Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite und im Verkündungsblatt der
auslegenden Behörde erfolgt. Auf Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 3 findet § 9 Absatz 1 und 4 keine
Anwendung; § 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen
berührte öffentliche Stellen beschränkt werden kann.
(2) Das Erfordernis der Veröffentlichung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 findet auf
die Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 keine Anwendung. Raumordnungspläne des Bundes nach § 17
Absatz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen; § 10 Absatz 1, 3 und 4 findet auf diese Pläne keine
Anwendung.“
15. In § 19 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung“ ersetzt.
16. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „ein Raumordnungsverfahren“ durch die Wörter „eine
Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
17. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden“ gestrichen.
18. In § 24 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Ministerkonferenz für Raumordnung“ durch das Wort
„Raumentwicklungsministerkonferenz“ ersetzt.
19. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 15, die vor dem 29. November 2017“ durch die Wörter „, die
nach § 15 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung“ und wird die Angabe „28. November 2017“
durch die Angabe „27. September 2023“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „29. November 2017“ durch die Angabe „28. September 2023“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Auf Raumordnungspläne, die vor dem 28. September 2023 in Kraft getreten sind, findet § 11 Absatz 2 in
der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „29. November 2017“ durch die Angabe „28. September 2023“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577“.
b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung“.
2. In § 2 Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „nach den §§ 47 und 49“ durch die Angabe „nach § 47“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „14a“ durch die Angabe „14b“ ersetzt.
4. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
„§ 14b
Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
(1) Bei Städtebauprojekten für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im bisherigen Außenbereich
im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs nach Anlage 1 Nummer 18.7 ist von der Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, wenn die Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in einem
Gebiet liegt, für das in einem Plan Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie vorgesehen sind, und wenn
bei Aufstellung dieses Plans eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.

(2) Absatz 1 ist auf bereits laufende und nach dem 29. März 2023 begonnene Zulassungsverfahren nur
anzuwenden, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt und den Antrag bis
zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Satz 1 ist für das gesamte Zulassungsverfahren anzuwenden, ungeachtet
dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird.“
5. § 47 Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung
In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des
Raumordnungsgesetzes. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der
Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur
überschlägig geprüften Umweltauswirkungen.“
Artikel 3
Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
In Nummer 13.1 LPH 2 Buchstabe j der Anlage 13 (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5) der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geändert worden ist, werden die Wörter „ein Raumordnungsverfahren“ durch
die Wörter „eine Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesberggesetzes
In § 57a Absatz 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, werden die Wörter „aus einem
vorausgegangenen Raumordnungsverfahren“ durch die Wörter „einer vorausgegangenen
Raumverträglichkeitsprüfung“ und die Wörter „diesem Verfahren“ durch die Wörter „dieser Prüfung“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 180), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie folgt gefasst:
„§ 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren“
2. § 19a wird wie folgt gefasst:
„§ 19a
Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren
Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des
Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die
Umwelt nach Maßgabe des § 14a Absatz 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.“

Artikel 6
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
In § 16 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert
worden ist, werden die Wörter „des Raumordnungsverfahrens“ durch die Wörter „der Raumverträglichkeitsprüfung“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 28 die Wörter „eines Raumordnungsverfahrens“ durch die
Wörter „einer Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „eines Raumordnungsverfahrens“ durch die Wörter „einer
Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Satz 2 Nummer 14“ durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 14“ und die Wörter
„ein Raumordnungsverfahren“ durch die Wörter „eine Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Standortauswahlgesetzes
In § 20 Absatz 4 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 Satz 3 Nummer 16“
durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 16“ und die Wörter „ein Raumordnungsverfahren“ durch die Wörter „eine
Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie“.
b) Nach der Angabe zu § 43l wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 43m Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577“.
2. Nach § 11b wird folgender § 11c eingefügt:
„§ 11c
Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden
öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.“
3. In § 14d Absatz 10 werden nach den Wörtern „mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt“ die Wörter „sowie von
Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern sich diese im Außenbereich im
Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs befinden,“ eingefügt.
4. In § 43l Absatz 7 wird die Angabe „§ 1 Nummer 14“ durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 14“ ersetzt.
5. Nach § 43l wird folgender § 43m eingefügt:
„§ 43m
Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
(1) Bei Vorhaben, für die die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder für die ein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a ermittelt wurde

und für sonstige Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und des § 1 des
Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, die in einem für sie
vorgesehenen Gebiet liegen, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, ist von der
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften
des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. § 18 Absatz 4 Satz 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur
insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor
durchgeführten Strategischen Umweltprüfung ermittelt, beschrieben und bewertet wurden.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und
geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 1 einen finanziellen Ausgleich für
nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der
Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung ist von der zuständigen
Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe
der Zahlung beträgt 25 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als
zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine
rechtliche Verpflichtung besteht. Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht
erforderlich.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Sie sind ebenfalls
auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der
Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und noch keine endgültige Entscheidung
ergangen ist, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Sätze 1 und 2
sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob
es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird.
(4) Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung
durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23a wie folgt gefasst:
„§ 23a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren“.
2. § 23a wird wie folgt gefasst:
„§ 23a
Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren
Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des
Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe
des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.“
Artikel 11
Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
§ 1 Satz 1 Nummer 5 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung der Raumordnungsverordnung
§ 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 4
Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 4 Satz 4 des
Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall
raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben:
1. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in
einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf
und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt
ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2. Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter
Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3. Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung
nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4. Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5. Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6. Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender
Stoffe, die der Genehmigung nach § 65 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 19.3 der
Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer
Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer
Größe von 100 Hektar, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8. Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau
von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur
Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und
Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12. Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des
Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13. (weggefallen)
14. Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit
überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als
300 Millimetern;
15. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und
Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16. bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Absatz 2a bis 2c des Bundesberggesetzes
bedürfen;
17. andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben
beanspruchten Gesamtfläche von 10 Hektar oder mehr;
18. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19. Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen
Handelsbetrieben.
Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, bei weiteren raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften eine
Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bleibt unberührt.“

Artikel 13
Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten; Verordnungsermächtigung
(1) Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen
Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den
Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und
abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur anzuwenden,
1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes
oder § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und
2. soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem
Nationalpark liegt.
Die zuständige Behörde hat auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofern die Daten eine ausreichende räumliche
Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf
Jahre sind. Geeignete Minderungsmaßnahmen nach Satz 3 zum Schutz von Fledermäusen hat die Behörde
insbesondere in Form einer Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen, die auf Grundlage einer
zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Gondelbereich anzupassen ist. Soweit
geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar oder Daten nicht vorhanden sind, hat der
Betreiber eine Zahlung in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der
Genehmigung für die Dauer des Betriebes als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der
Zahlung beträgt:
1. 450 Euro je Megawatt installierter Leistung, sofern Schutzmaßnahmen für Vögel angeordnet werden, die die
Abregelung von Windenergieanlagen betreffen, oder Schutzmaßnahmen, deren Investitionskosten höher als
17 000 Euro je Megawatt liegen,
2. ansonsten 3 000 Euro je Megawatt installierter Leistung.
Sie ist von dem Betreiber der Windenergieanlage als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die
Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden,
für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht und die der Sicherung oder
Verbesserung des Erhaltungszustandes der durch den Betrieb von Windenergieanlagen betroffenen Arten
dienen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz soll im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der nach Satz 5 erforderlichen Zahlung
bestimmen. Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich.
(2) Absatz 1 ist auf Genehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum
Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Der Antragsteller hat bei der Antragstellung nachzuweisen, dass er das
Grundstück, auf dem die Windenergieanlage errichtet werden soll, für die Errichtung und den Betrieb
vertraglich gesichert hat. Absatz 1 ist auch auf bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden, bei
denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige
Entscheidung ergangen ist, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die
Sätze 1 bis 3 sind für das gesamte Genehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum
Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird.“
2. Der bisherige § 6 wird § 7.

Artikel 14
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 72 folgende Angabe eingefügt:
„§ 72a Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577“.
2. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
„§ 72a
Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
(1) Bei der Zulassung oder der Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs von
Windenergieanlagen auf See in im Flächenentwicklungsplan ausgewiesenen und in den Jahren 2022 und
2023 ausgeschriebenen Flächen für Windenergieanlagen auf See ist von der Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Satz 1 ist nicht auf Flächen anzuwenden, die in der Ostsee liegen.
Bei der Zulassung von Offshore-Anbindungsleitungen für im Flächenentwicklungsplan ausgewiesene Offshore-
Anbindungsleitungen ist von der Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
abzusehen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt mit Beteiligung des Bundesamtes für
Naturschutz sicher, dass auf der Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik anerkannt sind, ergriffen werden,
um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Der
Einsatz von Blasenschleiern zur Einhaltung der etablierten Schallschutzgrenzwerte zum Schutz von
Meeressäugern ist immer anzuordnen. Satz 1 ist auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen Daten erst
später erhoben werden und auf dieser Basis die Anordnung geeigneter und verhältnismäßiger
Minderungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Naturschutz sinnvoll erscheint, um die Einhaltung der Vorschriften nach § 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Nach Ablauf von zwei Jahren ist für Windenergieanlagen auf
See auf Grundlage des Monitorings nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 eine besondere artenschutzrechtliche
Prüfung durchzuführen und soweit erforderlich, erweiterte Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Soweit
geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar sind, Daten nicht vorhanden sind oder erst
während des Betriebs erhoben werden, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich für
nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der
Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen
auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der Zulassungsentscheidung für
die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Zahlung für Offshore-
Anbindungsleitungen ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der
Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als einmaliger Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung
für Windenergieanlagen auf See bemisst sich unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen
auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und
Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten und hat
zwischen 300 Euro und 1 250 Euro der bezuschlagten Leistung in Megawatt zu betragen. Die Höhe der Zahlung
für Offshore-Anbindungsleitungen beträgt 25 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Die Zahlungen
sind von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind
für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach
anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Insgesamt 20 Prozent der Summe können für die
Forschung zur Auswirkung der Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel wird unter
Beteiligung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden. Eine Ausnahme nach § 45
Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Sie sind ebenfalls
auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der
Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige
Entscheidung ergangen ist, wenn das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren damit verkürzt wird.
Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden,
ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird.“

Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 28. September 2023 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 und 4, Artikel 9 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie die Artikel 13 und 14
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. März 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 88. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 428cdbdf57f6f474….