Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

NABEG

§ 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung

Stand: 13.10.2022

Bund2 Fassungen19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/15#abs-1 (1) Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor nachfolgenden Planungen, insbesondere Landesplanungen und Bauleitplanungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/15#abs-2 (2) Die Geltungsdauer der Entscheidung nach § 12 Absatz 2 ist auf zehn Jahre befristet. Die Frist kann durch die Bundesnetzagentur um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/15#abs-3 (3) Die Entscheidung nach § 12 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. Sie kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 14 § 16