Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 11 Vereinfachtes Verfahren
Stand: 05.03.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 12.06.2024 – 11 A 14/23Zitiert von 6
- BVerwG, 12.06.2024 – 11 A 13/23Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; Anfechtungsklage einer GemeindeZitiert von 15
- BVerwG, 14.03.2018 – 4 A 5/17Planfeststellungsbeschluss; Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - SechtemZitiert von 139
- BVerwG, 15.12.2016 – 4 A 4/15Planfeststellung Höchstspannungsfreileitung; zulässige Abschnittsbildung; Wegfall der Vorbelastung bei Rückbau einer BestandsleitungZitiert von 116
- BVerwG, 15.12.2016 – 4 A 3/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/11#abs-1 (1) Die Bundesfachplanung kann in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nach § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist und die Ausbaumaßnahme
Das vereinfachte Verfahren kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/11#abs-2 (2) In dem vereinfachten Verfahren stellt die Bundesnetzagentur im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden fest, ob die Ausbaumaßnahme raumverträglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/11#abs-3 (3) Das vereinfachte Verfahren ist binnen drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der Bundesnetzagentur abzuschließen. Hat eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 stattgefunden, beträgt die Frist nach Satz 1 sechs Monate.