Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 11 Vereinfachtes Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesfachplanung kann in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nach § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist und die Ausbaumaßnahme
Das vereinfachte Verfahren kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem vereinfachten Verfahren stellt die Bundesnetzagentur im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden fest, ob die Ausbaumaßnahme raumverträglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das vereinfachte Verfahren ist binnen drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der Bundesnetzagentur abzuschließen. Hat eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 stattgefunden, beträgt die Frist nach Satz 1 sechs Monate.
Änderungsverlauf
-
25.02.2021 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
-
20.07.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
-
21.12.2015 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2490 592)
BGBl. 2015 I S. 2490
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.