Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 3 Arbeitnehmer und Betrieb
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
- BVerfG, 12.10.2004 – 1 BvR 2130/98Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Unterschriftenquoren bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG)Zitiert von 12
- BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 42/13Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - WahlartZitiert von 17
- BGH, 25.06.2019 – II ZB 21/18Bestimmung des Anwendungsschwellenwerts nach dem Mitbestimmungsgesetz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer von LeiharbeitnehmernZitiert von 4
- LAG Hessen, 05.08.2019 – 16 TaBV 242/18Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2018 – 21 W 32/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 12/25
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 11/25Zitiert von 1
- BAG, 03.12.2025 – 7 ABR 36/24Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/3#abs-1 (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
2.
die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/3#abs-2 (2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.