Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 3 Arbeitnehmer und Betrieb
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/3#abs-1 (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/3#abs-2 (2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 3 MitbestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
- BVerfG, 12.10.2004 – 1 BvR 2130/98Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Unterschriftenquoren bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG)Zitiert von 14
- BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 42/13Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - WahlartZitiert von 17
- BGH, 25.06.2019 – II ZB 21/18Bestimmung des Anwendungsschwellenwerts nach dem Mitbestimmungsgesetz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer von LeiharbeitnehmernZitiert von 4
- LAG Hessen, 05.08.2019 – 16 TaBV 242/18Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2018 – 21 W 32/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 11/25Gemeinschaftsbetrieb im DrittelbeteiligungsrechtZitiert von 1
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 12/25
- BAG, 03.12.2025 – 7 ABR 36/24Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1852)
BGBl. 2001 I S. 1852
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 3 geändert und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.