Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 10 Wahl der Delegierten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/10#abs-1 (1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen die Arbeitnehmer in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/10#abs-2 (2) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/10#abs-3 (3) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/10#abs-4 (4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin aufgeführten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 11 Abs. 2 ist anzuwenden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 10 MitbestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 24.02.2017 – 20 W 8/16Zitiert von 1
- ArbG Offenbach am Main, 22.08.2012 – 10 BV 6/11Zitiert von 1
- BVerfG, 12.10.2004 – 1 BvR 2130/98Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Unterschriftenquoren bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG)Zitiert von 14
- BAG, 21.04.2020 – 7 ABN 78/19Nichtzulassungsbeschwerde - Beteiligung am Verfahren - Delegiertenwahl - Aufsichtsrat - Wahlanfechtung - Betriebsbegriff - DivergenzZitiert von 3
- BAG, 13.03.2013 – 7 ABR 47/11(Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs 2 S 1 DrittelbG - Nichtigkeit einer Wahl - mitbestimmungsrechtlicher Unternehmensbegriff))Zitiert von 13
- LAG Hessen, 05.08.2019 – 16 TaBV 242/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BAG, 03.12.2025 – 7 ABR 36/24Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 20.02.2024 – 3 BVGa 4/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1852)
BGBl. 2001 I S. 1852
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 10 geändert und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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