Gesetze / Mitbestimmungsgesetz

MitbestG

§ 10 Wahl der Delegierten

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/10#abs-1 (1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen die Arbeitnehmer in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/10#abs-2 (2) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/10#abs-3 (3) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/10#abs-4 (4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin aufgeführten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 11 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 9 § 11