Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 1 Erfaßte Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/1#abs-1 (1) In Unternehmen, die
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach
ein Mitbestimmungsrecht haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/1#abs-3 (3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I S. 974).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/1#abs-4 (4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 1 MitbestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.06.2019 – II ZB 21/18Bestimmung des Anwendungsschwellenwerts nach dem Mitbestimmungsgesetz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer von LeiharbeitnehmernZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 05.02.2013 – 6 Wx 5/12Zitiert von 1
- LG Berlin, 01.04.2019 – 102 O 120/17 AktG
- LG Frankfurt (Oder), 25.03.2010 – 31 O 21/10
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2018 – 21 W 32/18
- LG Hamburg, 06.02.2018 – 403 HKO 131/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 09.02.2023 – 7 ABR 6/22Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat - StatusverfahrenZitiert von 10
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 1 TaBV 27/21Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 3 TaBV 29/21a(2)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974)
BGBl. 2004 I S. 974
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1852)
BGBl. 2001 I S. 1852
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.