Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Stand: 12.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/7#abs-1 (1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens
Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/7#abs-2 (2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/7#abs-3 (3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/7#abs-4 (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/7#abs-5 (5) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 7 MitbestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.01.2012 – II ZB 20/11Mitbestimmung in einer GmbH mit zwingendem Aufsichtsrat: Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit weiteren beratenden Mitgliedern neben den stimmberechtigten MitgliedernZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 24.02.2017 – 20 W 8/16Zitiert von 1
- BVerfG, 01.03.1979 – 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 · MitbestimmungsurteilZitiert von 115
- LG Dortmund, 22.02.2018 – 18 O 72/17 [AktE]
- LAG Düsseldorf, 22.03.2017 – 4 TaBV 102/16Zitiert von 2
- LG Hamburg, 06.02.2018 – 403 HKO 130/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
- LAG Hessen, 09.01.2024 – 10 GLa 16/24
- LAG Hessen, 09.01.2024 – 10 GLa 15/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.04.2015 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I 642)
BGBl. 2015 I S. 642
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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