Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 4 Kommanditgesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 1 TaBV 27/21Zitiert von 1
- BAG, 30.03.2004 – 1 ABR 61/01Zitiert von 5
- BVerfG, 07.05.1969 – 2 BvL 15/67Einzelfallgesetze sind nicht schlechthin unzulässig (Lex Rheinstahl)Zitiert von 20
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 3/23SE - Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 6/23
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 3 TaBV 29/21a(2)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/4#abs-1 (1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und hat die Mehrheit der Kommanditisten dieser Kommanditgesellschaft, berechnet nach der Mehrheit der Anteile oder der Stimmen, die Mehrheit der Anteile oder der Stimmen in dem Unternehmen des persönlich haftenden Gesellschafters inne, so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters, sofern nicht der persönlich haftende Gesellschafter einen eigenen Geschäftsbetrieb mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern hat. Ist die Kommanditgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Kommanditgesellschaft, so gelten auch deren Arbeitnehmer als Arbeitnehmer des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Verbindung von Kommanditgesellschaften in dieser Weise fortsetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/4#abs-2 (2) Das Unternehmen kann von der Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft nicht ausgeschlossen werden.