Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz
DrittelbG§ 3 Arbeitnehmer, Betrieb
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 10.03.2011 – 9 TaBV 164/10Zitiert von 2
- LAG Hessen, 10.03.2011 – 9 TaBV 163/10Zitiert von 2
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 12/25
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 11/25Zitiert von 1
- BAG, 13.03.2013 – 7 ABR 47/11(Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs 2 S 1 DrittelbG - Nichtigkeit einer Wahl - mitbestimmungsrechtlicher Unternehmensbegriff))Zitiert von 13
- AG Villingen-Schwenningen, 27.08.2025 – 8 BV 8/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 09.01.2019 – 7 U 81/17
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2018 – 21 W 32/18
- LG Frankfurt am Main, 26.10.2017 – 3-05 O 66/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 DrittelbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/3#abs-1 (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/3#abs-2 (2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/3#abs-3 (3) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein Betrieb. Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs.