Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz

DrittelbG

§ 3 Arbeitnehmer, Betrieb

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/3#abs-1 (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/3#abs-2 (2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/3#abs-3 (3) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein Betrieb. Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs.

§ 2 § 4