Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz
DrittelbG§ 5 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/5#abs-1 (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für die Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/5#abs-2 (2) Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 5 DrittelbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 13.03.2013 – 7 ABR 47/11(Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs 2 S 1 DrittelbG - Nichtigkeit einer Wahl - mitbestimmungsrechtlicher Unternehmensbegriff))Zitiert von 13
- LAG Hessen, 10.03.2011 – 9 TaBV 163/10Zitiert von 2
- LAG Hessen, 10.03.2011 – 9 TaBV 164/10Zitiert von 2
- LAG Hessen, 05.08.2010 – 9 TaBV 26/10Zitiert von 1
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 11/25Gemeinschaftsbetrieb im DrittelbeteiligungsrechtZitiert von 1
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 12/25
Zuletzt entschieden
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- BAG, 26.02.2020 – 7 ABR 20/18Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzschutz - WirtschaftsausschussZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 15.05.2017 – 20 W 147/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 DrittelbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.