Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz

DrittelbG

§ 5 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/5#abs-1 (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für die Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/5#abs-2 (2) Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 4 § 6