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Artikel 12 · BT-Drs. 14/5741 · S. 57

Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Änderungen in Absatz 2 sind redaktioneller Art.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Die im Betriebsverfassungsgesetz vorgenommene Aufgabe
des Gruppenprinzips wird auch im Mitbestimmungsgesetz
nachvollzogen (Absatz 1 Nr. 1). Im Unterschied zum Be-
triebsverfassungsgesetz klammert das Mitbestimmungsge-
setz die leitenden Angestellten indessen nicht aus (Absatz 1
Nr. 2). Die Einbeziehung der leitenden Angestellten dient
hier dem Ziel, die Informations- und Entscheidungsgrund-
lage des Aufsichtsrates zu optimieren. Deshalb soll auf die
Kenntnisse und Einsichten der leitenden Angestellten in
die organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge
des Unternehmens nicht verzichtet werden (vgl. bereits Aus-
schuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundes-
tages, Bundestagsdrucksache 7/48 S. 2). Die bisherige
gesetzliche Systematik, die besondere Bestimmungen für
leitende Angestellte vorsieht, wird damit beibehalten.
Der neu gefasste Absatz 2 stellt klar, dass der Betriebsbe-
griff ebenfalls dem Betriebsverfassungsrecht folgt. Absatz 2
Satz 2 greift die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2
auf und passt sie der Neuregelung des § 4 des Betriebsver-
fassungsgesetzes (Betriebsteile und Kleinstbetriebe – vgl.
Artikel 1 Nr. 4) an. Diese Neuregelung entspricht der
Neufassung in § 5 Abs. 6 Satz 2 des Mitbestimmungsergän-
zungsgesetzes (vgl. Artikel 10 Nr. 1).
Zu Nummer 3 (§ 10)
Die Änderungen des § 10 beruhen im Wesentlichen auf der
Aufgabe des Gruppenprinzips. Der in Absatz 2 neu einge-
Drucksache 14/5741 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
fügte Satz 2 regelt, dass auch die zur Arbeitsleistung über-
lassenen Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers aktiv
wahlberechtigt sind, wen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.359 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/5741, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 282.300–289.659 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 2f8dcf5f3a06ac9e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP