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Artikel 12 · BT-Drs. 14/5741 · S. 57
Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die
Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer) Zu Nummer 1 (§ 1) Die Änderungen in Absatz 2 sind redaktioneller Art. Zu Nummer 2 (§ 3) Die im Betriebsverfassungsgesetz vorgenommene Aufgabe des Gruppenprinzips wird auch im Mitbestimmungsgesetz nachvollzogen (Absatz 1 Nr. 1). Im Unterschied zum Be- triebsverfassungsgesetz klammert das Mitbestimmungsge- setz die leitenden Angestellten indessen nicht aus (Absatz 1 Nr. 2). Die Einbeziehung der leitenden Angestellten dient hier dem Ziel, die Informations- und Entscheidungsgrund- lage des Aufsichtsrates zu optimieren. Deshalb soll auf die Kenntnisse und Einsichten der leitenden Angestellten in die organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge des Unternehmens nicht verzichtet werden (vgl. bereits Aus- schuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundes- tages, Bundestagsdrucksache 7/48 S. 2). Die bisherige gesetzliche Systematik, die besondere Bestimmungen für leitende Angestellte vorsieht, wird damit beibehalten. Der neu gefasste Absatz 2 stellt klar, dass der Betriebsbe- griff ebenfalls dem Betriebsverfassungsrecht folgt. Absatz 2 Satz 2 greift die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 auf und passt sie der Neuregelung des § 4 des Betriebsver- fassungsgesetzes (Betriebsteile und Kleinstbetriebe – vgl. Artikel 1 Nr. 4) an. Diese Neuregelung entspricht der Neufassung in § 5 Abs. 6 Satz 2 des Mitbestimmungsergän- zungsgesetzes (vgl. Artikel 10 Nr. 1). Zu Nummer 3 (§ 10) Die Änderungen des § 10 beruhen im Wesentlichen auf der Aufgabe des Gruppenprinzips. Der in Absatz 2 neu einge- Drucksache 14/5741 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode fügte Satz 2 regelt, dass auch die zur Arbeitsleistung über- lassenen Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers aktiv wahlberechtigt sind, wen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.359 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/5741, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 282.300–289.659 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 2f8dcf5f3a06ac9e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP