§ 21 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/21?asof=2019-07-24#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/21?asof=2019-07-24#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/21?asof=2019-07-24#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/21?asof=2019-07-24#abs-4 (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 14 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/21?asof=2019-07-24#abs-5 (5) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111e der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 14 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes.
Änderungsverlauf
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29.06.2026 in Kraft
§ 21 geändert und aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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28.06.2023 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)
BGBl. 2023 I Nr. 172
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 6 Abs. 39 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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