§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 2644/16Zitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2017 – 11 V 2865/16Mindestlohn: Prüfungsverfügung der Zollverwaltung gegenüber einem ausländischen Transportunternehmen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 544/16Zitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 – 1 K 1174/17Zitiert von 8
- BAG, 30.03.2023 – 8 AZR 120/22Mindestlohn - GmbH-Geschäftsführer - DurchgriffshaftungZitiert von 3
- BAG, 30.03.2023 – 8 AZR 199/22
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 RBeitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - nicht erfüllter Anspruch auf Mindestlohn durch Überlassung eines Firmenwagens
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RZitiert von 16
- LG Hamburg, 06.09.2024 – 630 KLs 2/24
53 Entscheidungen zu § 20 MiLoG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 MiLoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.