Gesetze / Mindestlohngesetz

MiLoG

§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund53 Entscheidungen

Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.

§ 19 § 21