§ 14 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BFH, 18.08.2020 – VII R 35/18(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen)Zitiert von 1
- BFH, 18.08.2020 – VII R 12/19(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen)Zitiert von 5
- BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische TransportunternehmenZitiert von 9
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2017 – 11 V 2865/16Mindestlohn: Prüfungsverfügung der Zollverwaltung gegenüber einem ausländischen Transportunternehmen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- LG Hamburg, 06.09.2024 – 630 KLs 2/24
- VG Düsseldorf, 28.06.2024 – 6 L 1142/24Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 30.03.2023 – 1 K 2050/22
- FG Münster, 26.09.2019 – 9 V 1280/19 AOZitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 – 1 K 1174/17Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 MiLoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.