§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- BAG, 18.11.2020 – 5 AZR 103/20 · Geltungsbereich des MindestlohngesetzesZitiert von 3
- BAG, 19.01.2022 – 5 AZR 217/21Mindestlohn für die Zeit eines geleisteten PraktikumsZitiert von 5
- LAG Düsseldorf, 25.10.2017 – 7 Sa 995/16Mindestlohn - Orientierungspraktikum - Zulässigkeit einer Unterbrechung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LAG Hamm, 14.05.2024 – 6 Sa 1112/23Zitiert von 1
- BAG, 30.01.2019 – 5 AZR 556/17 · Mindestlohn - OrientierungspraktikumZitiert von 3
- LAG Hamm, 14.05.2024 – 6 Sa 1128/23
Zuletzt entschieden
- ArbG Nordhausen, 12.12.2024 – 3 Ca 446/24
- LAG Hamm, 14.05.2024 – 6 Sa 1129/23
- LAG Düsseldorf, 09.04.2024 – 14 Sa 1133/23
42 Entscheidungen zu § 22 MiLoG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 MiLoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/22#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie
Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/22#abs-2 (2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/22#abs-3 (3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/22#abs-4 (4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Juni 2016 darüber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1 die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll.