§ 16 Meldepflicht
Stand: 29.06.2026
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2017 – 11 V 2865/16Mindestlohn: Prüfungsverfügung der Zollverwaltung gegenüber einem ausländischen Transportunternehmen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerfG, 25.06.2015 – 1 BvR 555/15Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen §§ 16, 17 Abs 2, 20 MiLoG gerichtete Verfassungsbeschwerde mehrerer Transportunternehmen wegen Subsidiarität unzulässig - fachgerichtlicher Rechtsschutz in Form von Feststellungsklagen zur Reichweite des MiLoG sowie zur Auslegung der angegriffenen NormenZitiert von 23
- FG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 – 3 V 1103/19
- FG Hessen, 07.11.2018 – 7 V 476/18Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsverfügung zur Kontrolle des Mindestlohns bei einem ausländischen Transportunternehmen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische TransportunternehmenZitiert von 9
- BFH, 18.08.2020 – VII R 12/19(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.08.2020 – VII R 35/18(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen)Zitiert von 1
- FG Münster, 26.09.2019 – 9 V 1280/19 AOZitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 – 1 K 1174/17Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 MiLoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/16#abs-1 (1) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/16#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland verpflichtet, der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vor Beginn der Beschäftigung einer Kraftfahrerin oder eines Kraftfahrers für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Anmeldung mit folgenden Angaben elektronisch zuzuleiten:
die Anmeldung ist mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABI. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/16#abs-3 (3) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/16#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/16#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.