§ 15 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
Stand: 31.12.2025
Die §§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 15 MiLoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 544/16Zitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 2644/16Zitiert von 5
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 – 1 K 1174/17Zitiert von 8
- FG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 – 3 V 1103/19
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2017 – 11 V 2865/16Mindestlohn: Prüfungsverfügung der Zollverwaltung gegenüber einem ausländischen Transportunternehmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische TransportunternehmenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.09.2022 – VII B 183/21Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer einstweiligen AnordnungZitiert von 4
- BFH, 18.08.2020 – VII R 12/19(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen)Zitiert von 5
- BFH, 18.08.2020 – VII R 35/18(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 MiLoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.06.2026 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.