§ 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 143
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Nach Gewicht
- LG Hamburg, 16.05.2018 – 618 Qs 14/18Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 26.10.2018 – 2 Ws 183/18Zitiert von 10
- KG, 02.06.2020 – 4 Ws 21/20Zitiert von 5
- LG Hamburg, 06.07.2020 – 618 Qs 10/20
- OLG Hamm, 18.12.2018 – 4 Ws 190 - 192, 225/18
- LG Nürnberg-Fürth, 29.11.2024 – 18 Qs 30/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.06.2026 – 1 Ws 21/26
- LG Nürnberg-Fürth, 23.02.2026 – 12 Qs 46/25
- OLG Köln, 26.11.2025 – 2 U 14/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111e StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111e#abs-1 (1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111e#abs-2 (2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111e#abs-3 (3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111e#abs-4 (4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111e#abs-5 (5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111e#abs-6 (6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.