Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 60 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/60?asof=2021-07-28#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/60?asof=2021-07-28#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 14, 15, 19, 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/60?asof=2021-07-28#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 anerkennende Stelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/60?asof=2021-07-28#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 27 geahndet werden können.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1663)
BGBl. 2021 I S. 1663
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11.04.2016 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I 718)
BGBl. 2016 I S. 718
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