Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 23 Pflichten des Herstellers
Stand: 28.07.2021
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Osnabrück, 28.06.2023 – 1 A 52/22
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1362/21
- BVerwG, 10.12.2020 – 8 C 26/20Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 MessEG bei Identität von Verwender und Messwerterfasser oder "Messdienstleister"Zitiert von 4
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1278/21Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19
- VG Köln, 21.04.2021 – 1 K 2672/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 21.04.2021 – 1 K 1112/20
- OLG Düsseldorf, 21.01.2021 – 2 RBs 1/21Zitiert von 7
- AG St. Ingbert, 13.01.2021 – 23 OWi 68 Js 1367/20 (2105/20), 23 OWi 2105/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 MessEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/23#abs-1 (1) Der Hersteller trägt die Verantwortung, dass die von ihm hergestellten Messgeräte nur in Verkehr gebracht oder von ihm für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllen. Er gewährleistet durch geeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung die Konformität sichergestellt ist. Werden innerhalb der Serienfertigung der Entwurf eines Messgeräts oder dessen Merkmale geändert oder ändern sich die technischen Regeln, auf die bei der Konformitätserklärung verwiesen wird, so hat der Hersteller diese Änderungen angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/23#abs-2 (2) Der Hersteller hat auf Messgeräten und sonstigen Messgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/23#abs-3 (3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen zu erstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 6 Absatz 3 erforderlich sind. Er hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts. Er hat die Unterlagen nach Satz 1 und die Konformitätserklärung nach Satz 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/23#abs-4 (4) Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehrbringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/23#abs-5 (5) Soweit es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit eines Messgeräts zweckmäßig ist, prüft der Hersteller auf dem Markt bereitgestellte Messgeräte mittels Stichproben. Werden bei einem Messgerätemodell Qualitätsmängel bekannt, führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der als nichtkonform erkannten Messgeräte und der erfolgten Rückrufe. Er informiert die Händler über den aktuellen Stand der Dinge.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/23#abs-6 (6) Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Messgeräts hergestellt wird. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Messgeräte vom Markt nehmen oder zurückrufen. Sind mit dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften Gefahren verbunden, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde sowie die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Messgerät auf dem Markt bereitgestellt hat unverzüglich über die Nichtkonformität und über die bereits ergriffenen Maßnahmen.