Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 32 (weggefallen)
Stand: 01.01.2025
Für § 32 MessEG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 32 MessEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- BVerwG, 10.12.2020 – 8 C 26/20Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 MessEG bei Identität von Verwender und Messwerterfasser oder "Messdienstleister"Zitiert von 4
- OVG NRW, 06.06.2019 – 4 A 804/16Zitiert von 2
- AG Konstanz, 16.04.2025 – 9 OWi 7/25
- OLG Karlsruhe, 16.06.2025 – 3 ORbs 330 SsBs 662/24
- OLG Saarbrücken, 02.04.2025 – 1 Ss (OWi) 20/25
Zuletzt entschieden
- AG Neustadt an der Weinstraße, 28.09.2022 – 4 C 201/21
- OLG Zweibrücken, 07.01.2021 – 1 OWi 2 SsBs 98/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 MessEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.04.2016 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I 718)
BGBl. 2016 I S. 718
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.