Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 43 Anforderungen an Fertigpackungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.05.2024 – I ZR 43/23Wettbewerbswidrige Mogelpackung bei Irreführung über relative Füllmenge einer Fertigpackung - Hydra EnergyZitiert von 9
- BGH, 11.10.2017 – I ZR 78/16Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag unter Verstoß gegen die Dispositionsmaxime; Vorliegen einer "Mogelpackung"; Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers gegenüber dem Produkt - TiegelgrößeZitiert von 66
- LG Karlsruhe, 17.08.2023 – 13 O 19/20 KfH
- OLG Düsseldorf, 23.03.2023 – 20 U 176/21Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 25.02.2016 – 3 U 20/15Zitiert von 6
- OVG NRW, 24.05.2024 – 4 A 779/23
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.05.2025 – 8 C 4.24Pflicht zum Austarieren nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips bei für den Endverbraucher bestimmten WurstfertigpackungenZitiert von 1
- LG Trier, 23.12.2023 – 7 HK O 59/20
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 – 2 S 2874/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 MessEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/43#abs-1 (1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/43#abs-2 (2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.