Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 44 Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 06.05.2025 – 8 C 4.24Pflicht zum Austarieren nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips bei für den Endverbraucher bestimmten WurstfertigpackungenZitiert von 1
- OVG NRW, 24.05.2024 – 4 A 779/23
- VG Karlsruhe, 21.08.2018 – 13 K 4349/16
- BGH, 29.05.2024 – I ZR 43/23Wettbewerbswidrige Mogelpackung bei Irreführung über relative Füllmenge einer Fertigpackung - Hydra EnergyZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/44#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen, auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/44#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.