Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 44 Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/44#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen, auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/44#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 44 MessEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 06.05.2025 – 8 C 4.24Pflicht zum Austarieren nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips bei für den Endverbraucher bestimmten WurstfertigpackungenZitiert von 1
- OVG NRW, 24.05.2024 – 4 A 779/23
- VG Karlsruhe, 21.08.2018 – 13 K 4349/16
- BGH, 29.05.2024 – I ZR 43/23Wettbewerbswidrige Mogelpackung bei Irreführung über relative Füllmenge einer Fertigpackung - Hydra EnergyZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.04.2016 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I 718)
BGBl. 2016 I S. 718
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.