Gesetze / Markenverordnung

MarkenV

§ 2 Form der Anmeldung

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/2#abs-1 (1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/2#abs-2 (2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

§ 1 § 3