§ 2 Form der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/2#abs-1 (1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/2#abs-2 (2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 2 MarkenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 14.05.2013 – 27 W (pat) 75/12
- BPatG, 14.05.2013 – 27 W (pat) 74/12
- BPatG, 03.05.2018 – 28 W (pat) 22/13(Markenbeschwerdeverfahren – "grün/orange (konkrete Aufmachungsfarbmarke)" – eine gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anmeldetagsbegründende Wiedergabe einer Farbzusammenstellung mit einer Zuordnung der Farben zu bestimmten Bauteilen von Waren muss nicht zwingend eine bestimmte Farbanordnung für jede denkbare Ware festlegen – zur grafischen Darstellbarkeit von konkreten Aufmachungsfarbmarken - abschließende Festlegungen zum quantitativen Verhältnis und zur räumlichen Verteilung der Farben werden nicht vorausgesetzt – grafische Darstellbarkeit bei einer im Kern homogenen Bildwirkung)Zitiert von 1
- BPatG, 02.06.2016 – 26 W (pat) 37/14Markenbeschwerdeverfahren – "De-Mail" – ursprünglich als Gemeinschaftsindividualmarke angemeldetes Zeichen – zur Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Individualmarke – zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke – keine Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Kollektivmarke – Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BPatG, 01.06.2005 – 29 W (pat) 179/04Zitiert von 4
- BPatG, 24.11.2004 – 29 W (pat) 88/02
Zuletzt entschieden
- BPatG, 21.12.2006 – 29 W (pat) 244/04
- BPatG, 17.05.2006 – 29 W (pat) 88/02Zitiert von 1
- BPatG, 21.05.2002 – 27 W (pat) 45/01Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1354)
BGBl. 2016 I S. 1354
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10.12.2012 Ausfertigung
§ 2 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I 2630 396)
BGBl. 2012 I S. 2630
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26.09.2006 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. September 2006 (BGBl. I 2159)
BGBl. 2006 I S. 2159
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.