§ 2 Form der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 14.05.2013 – 27 W (pat) 75/12
- BPatG, 14.05.2013 – 27 W (pat) 74/12
- BPatG, 03.05.2018 – 28 W (pat) 22/13(Markenbeschwerdeverfahren – "grün/orange (konkrete Aufmachungsfarbmarke)" – eine gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anmeldetagsbegründende Wiedergabe einer Farbzusammenstellung mit einer Zuordnung der Farben zu bestimmten Bauteilen von Waren muss nicht zwingend eine bestimmte Farbanordnung für jede denkbare Ware festlegen – zur grafischen Darstellbarkeit von konkreten Aufmachungsfarbmarken - abschließende Festlegungen zum quantitativen Verhältnis und zur räumlichen Verteilung der Farben werden nicht vorausgesetzt – grafische Darstellbarkeit bei einer im Kern homogenen Bildwirkung)Zitiert von 1
- BPatG, 02.06.2016 – 26 W (pat) 37/14Markenbeschwerdeverfahren – "De-Mail" – ursprünglich als Gemeinschaftsindividualmarke angemeldetes Zeichen – zur Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Individualmarke – zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke – keine Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Kollektivmarke – Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BPatG, 01.06.2005 – 29 W (pat) 179/04Zitiert von 4
- BPatG, 24.11.2004 – 29 W (pat) 88/02
Zuletzt entschieden
- BPatG, 21.12.2006 – 29 W (pat) 244/04
- BPatG, 17.05.2006 – 29 W (pat) 88/02Zitiert von 1
- BPatG, 21.05.2002 – 27 W (pat) 45/01Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/2#abs-1 (1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/2#abs-2 (2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.