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§ 2 MarkenV 2004 — Form der Anmeldung

Markenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.