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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2159
BGBl. 2006 I S. 2159 · 7.767 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
über die Neuregelung des elektronischen
Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und
Markenamt*)
Vom 26. September 2006
Auf Grund des § 34 Abs. 6 und des § 125a Abs. 2
Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
von denen § 34 Abs. 6 durch Artikel 7 Nr. 16 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3656) geändert und § 125a Abs. 2 Satz 1 durch
Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002
(BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, des § 4 Abs. 4
und des § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
1986 (BGBl. I S. 1455), von denen § 4 Abs. 4 zuletzt
durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und § 21 Abs. 1
zuletzt durch Artikel 4 Abs. 42 Nr. 1 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden sind, so-
wie des § 65 Abs. 1 Nr. 2 und 8 und des § 95a Abs. 2
Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), von
denen § 95a Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 4 Abs. 3 Nr. 2
des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ein-
gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Justiz:
Artikel 1
Verordnung
über den elektronischen
Rechtsverkehr beim
Deutschen Patent- und Markenamt
(ERVDPMAV)
§1
Zulassung
der elektronischen Kommunikation
Beim Deutschen Patent- und Markenamt können
elektronische Dokumente in folgenden Verfahren einge-
reicht werden:
1. in Patentverfahren für
a) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und
dem Gesetz über internationale Patentüberein-
kommen,
b) Einsprüche,
c) Beschwerden,
2. für Anmeldungen in Gebrauchsmusterverfahren,
3. in Markenverfahren für
a) Anmeldungen,
b) Beschwerden.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
§2
Form der Einreichung
(1) Werden elektronische Dokumente (Dokumente)
elektronisch übermittelt, ist zur Entgegennahme aus-
schließlich die elektronische Annahmestelle des Deut-
schen Patent- und Markenamts bestimmt, die über die
vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung
gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreich-
bar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.dpma.de
unentgeltlich heruntergeladen werden.
(2) Ein Dokument wird durch Übermittlung an die
elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent-
und Markenamts mittels der von diesem zur Verfügung
gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der
Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer
Interface) übertragen.
(3) Ein Dokument kann auch auf einem Datenträger
eingereicht werden; die Datenträgertypen und Forma-
tierungen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten
Internetseite bekannt gemacht.
(4) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem
Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde lie-
gende Zertifikat muss durch das Deutsche Patent- und
Markenamt überprüfbar sein. Das Deutsche Patent-
und Markenamt kann andere Stellen mit einer Überprü-
fung beauftragen.
(5) Das Dokument muss das Format XML (Extensive
Markup Language) in einer Version aufweisen, die das
Deutsche Patent- und Markenamt weiterverarbeiten
kann. Die Formate und Definitionen der XML-Strukturen
und der Anlagen werden auf der in Absatz 1 Satz 2
genannten Internetseite bekannt gemacht.
(6) Dokumente, die dem in Absatz 5 genannten Da-
teiformat in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Ver-
sion entsprechen, können auch in komprimierter Form
als ZIP-Datei eingereicht werden.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 können
Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent-
und Markenamt auch unter Verwendung des für deut-
sche Patentanmeldungen entwickelten Anmelde-
systems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt
herausgegebenen Software epoline eingereicht wer-
den. Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patent-
amts bekannt gemachten technischen Bedingungen
finden Anwendung.
§3
Bekanntgabe
der Bearbeitungsvoraussetzungen
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf der
Internetseite
www.dpma.de
bekannt:

1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorhe-
rigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen
Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei
der jeweiligen Nutzung der elektronischen Annah-
mestelle einzuhalten ist, einschließlich der für die da-
tenschutzgerechte Verwaltung der elektronischen
Annahmestelle zu speichernden personenbezoge-
nen Daten,
2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektroni-
scher Signaturen, die dem in § 2 Abs. 4 Satz 1 fest-
gelegten Standard entsprechen und für die Bearbei-
tung durch das Deutsche Patent- und Markenamt
geeignet sind,
3. die den in § 2 Abs. 2 bis 5 festgelegten Formatstan-
dards entsprechenden und für die Bearbeitung
durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeig-
neten Versionen der genannten Formate unter Nen-
nung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgül-
tigkeitsdauer sowie die geeigneten Datenträgerty-
pen und Formatierungen,
4. weitere Angaben, die bei der Übermittlung oder Ein-
reichung gemacht werden müssen, um die Zuord-
nung innerhalb des Amts und die Weiterverarbeitung
zu gewährleisten.
Artikel 2
Änderung der DPMA-Verordnung
§ 12 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004
(BGBl. I S. 514) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung gestri-
chen und die Wörter „im gewerblichen Rechtsschutz
Berlin, den 26. September
vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558)“ durch die
Wörter „beim Deutschen Patent- und Markenamt
vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159)“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung
der Gebrauchsmusterverordnung
Dem § 2 der Gebrauchsmusterverordnung vom
11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Arti-
kel 209 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:
„Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-
Verordnung maßgebend.“
Artikel 4
Änderung der Markenverordnung
Dem § 2 Abs. 1 der Markenverordnung vom 11. Mai
2004 (BGBl. I S. 872), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geän-
dert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-
Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§ 14 und 15
ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2006 in Kraft.
2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2159. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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