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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2159

BGBl. 2006 I S. 2159 · 7.767 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 2159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2159
                                                Verordnung
                                  über die Neuregelung des elektronischen
                           Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und
Markenamt*)
                                                     Vom 26. September 2006

   Auf Grund des § 34 Abs. 6 und des § 125a Abs. 2
Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
von denen § 34 Abs. 6 durch Artikel 7 Nr. 16 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3656) geändert und § 125a Abs. 2 Satz 1 durch
Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002
(BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, des § 4 Abs. 4
und des § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
1986 (BGBl. I S. 1455), von denen § 4 Abs. 4 zuletzt
durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und § 21 Abs. 1
zuletzt durch Artikel 4 Abs. 42 Nr. 1 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden sind, so-
wie des § 65 Abs. 1 Nr. 2 und 8 und des § 95a Abs. 2
Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), von
denen § 95a Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 4 Abs. 3 Nr. 2
des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ein-
gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Justiz:

                            Artikel 1
                     Verordnung

               über den elektronischen

                 Rechtsverkehr beim
          Deutschen Patent- und Markenamt
                    (ERVDPMAV)

                                §1
                      Zulassung
          der elektronischen Kommunikation

   Beim Deutschen Patent- und Markenamt können
elektronische Dokumente in folgenden Verfahren einge-
reicht werden:

1. in Patentverfahren für
   a) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und
      dem Gesetz über internationale Patentüberein-
      kommen,

   b) Einsprüche,

   c) Beschwerden,

2. für Anmeldungen in Gebrauchsmusterverfahren,

3. in Markenverfahren für
   a) Anmeldungen,

   b) Beschwerden.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen

   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
   (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.
   EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

                          §2
                Form der Einreichung

   (1) Werden elektronische Dokumente (Dokumente)
elektronisch übermittelt, ist zur Entgegennahme aus-
schließlich die elektronische Annahmestelle des Deut-
schen Patent- und Markenamts bestimmt, die über die
vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung
gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreich-
bar ist. Die Software kann über die Internetseite
                    www.dpma.de
unentgeltlich heruntergeladen werden.

   (2) Ein Dokument wird durch Übermittlung an die
elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent-
und Markenamts mittels der von diesem zur Verfügung
gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der
Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer
Interface) übertragen.
   (3) Ein Dokument kann auch auf einem Datenträger
eingereicht werden; die Datenträgertypen und Forma-
tierungen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten
Internetseite bekannt gemacht.
   (4) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem
Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde lie-
gende Zertifikat muss durch das Deutsche Patent- und

Markenamt überprüfbar sein. Das Deutsche Patent-
und Markenamt kann andere Stellen mit einer Überprü-
fung beauftragen.

  (5) Das Dokument muss das Format XML (Extensive
Markup Language) in einer Version aufweisen, die das
Deutsche Patent- und Markenamt weiterverarbeiten
kann. Die Formate und Definitionen der XML-Strukturen
und der Anlagen werden auf der in Absatz 1 Satz 2
genannten Internetseite bekannt gemacht.

   (6) Dokumente, die dem in Absatz 5 genannten Da-
teiformat in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Ver-
sion entsprechen, können auch in komprimierter Form
als ZIP-Datei eingereicht werden.
   (7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 können
Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent-
und Markenamt auch unter Verwendung des für deut-
sche Patentanmeldungen entwickelten Anmelde-

systems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt
herausgegebenen Software epoline eingereicht wer-
den. Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patent-

amts bekannt gemachten technischen Bedingungen
finden Anwendung.

                          §3

                    Bekanntgabe

           der Bearbeitungsvoraussetzungen
   Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf der

Internetseite
                    www.dpma.de

bekannt:
BGBl. 2006, Seite 2160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2160
1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorhe-
   rigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen
   Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei
   der jeweiligen Nutzung der elektronischen Annah-
   mestelle einzuhalten ist, einschließlich der für die da-
   tenschutzgerechte Verwaltung der elektronischen

   Annahmestelle zu speichernden personenbezoge-
   nen Daten,
2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektroni-
   scher Signaturen, die dem in § 2 Abs. 4 Satz 1 fest-
   gelegten Standard entsprechen und für die Bearbei-
   tung durch das Deutsche Patent- und Markenamt
   geeignet sind,
3. die den in § 2 Abs. 2 bis 5 festgelegten Formatstan-
   dards entsprechenden und für die Bearbeitung
   durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeig-
   neten Versionen der genannten Formate unter Nen-
   nung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgül-
   tigkeitsdauer sowie die geeigneten Datenträgerty-
   pen und Formatierungen,
4. weitere Angaben, die bei der Übermittlung oder Ein-
   reichung gemacht werden müssen, um die Zuord-
   nung innerhalb des Amts und die Weiterverarbeitung
   zu gewährleisten.

                        Artikel 2
          Änderung der DPMA-Verordnung
  § 12 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004

(BGBl. I S. 514) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung gestri-
   chen und die Wörter „im gewerblichen Rechtsschutz

                                  Berlin, den 26. September

    vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558)“ durch die
    Wörter „beim Deutschen Patent- und Markenamt
    vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159)“ ersetzt.
  2. Absatz 2 wird aufgehoben.

                         Artikel 3

                     Änderung
           der Gebrauchsmusterverordnung
     Dem § 2 der Gebrauchsmusterverordnung vom
  11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Arti-
  kel 209 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
  S. 866) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
  fügt:
  „Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-
  Verordnung maßgebend.“

                         Artikel 4

           Änderung der Markenverordnung
    Dem § 2 Abs. 1 der Markenverordnung vom 11. Mai
  2004 (BGBl. I S. 872), die durch Artikel 1 der Verord-
  nung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geän-
  dert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
  „Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-
  Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§ 14 und 15
  ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.“

                         Artikel 5

                      Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2006 in Kraft.

2006
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2159. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dfe8d1f4b0c7d358….