§ 68 Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/68#abs-1 (1) Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er oder sie dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Bundespatentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, an den Terminen teilnehmen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts sind den Beteiligten von dem Bundespatentgericht mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/68#abs-2 (2) Das Bundespatentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts die Stellung eines oder einer Beteiligten.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 68 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.11.2016 – I ZB 43/15Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei mittelbarer Minderheitsbeteiligung der Stadt an einem Versorgungsunternehmen; Unterscheidungskraft; Freihaltebedürfnis - Stadtwerke BremenZitiert von 25
- BPatG, 04.09.2019 – 28 W (pat) 28/17Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "pIOM" – Unterscheidungskraft – kein FreihaltungsbedürfnisZitiert von 1
- BPatG, 07.03.2019 – 30 W (pat) 38/18Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Inlandsvertreter IV" – Pflicht zur Bestellung – Benachrichtigung durch DPMA – zur Frage, ob die formlose ins Ausland versandte Mitteilung ausreichen kann, um die Verpflichtung des auswärtigen Markeninhabers zur Inlandsvertreterbestellung zu begründen
- BPatG, 11.05.2011 – 26 W (pat) 58/10Markenbeschwerdeverfahren - "CHISTALINO JAIME SERRA (IR-Marke)" - Antrag auf Schutzentziehung wegen Verfalls – zur wirksamen Zustellung der Unterrichtung über die Einleitung des Löschungsverfahrens – Voraussetzungen der Zustellung im Ausland durch Aufgabe zur Post – Verweis auf Klageweg nach § 55 MarkenG - Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 2
- BPatG, 15.09.2009 – 27 W (pat) 202/09
- BPatG, 10.06.2009 – 29 W (pat) 3/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.10.2025 – I ZB 1/25Zitiert von 1
- BPatG, 15.05.2023 – 26 W (pat) 575/18Markenbeschwerdeverfahren – „AIDA“ (Wortmarke) – Umschreibung auf Zweigniederlassung
- BGH, 06.02.2020 – I ZB 21/19Markenrechtliches Löschungsklageverfahren: Berechtigtes Interesse des Zeicheninhabers; Einschränkung ovn Oberbegriffen im Markenverletzungsverfahren; Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei Verwechslungsgefahr; Begünstigung schwacher Marken - INJEKT/INJEXZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 68 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.