Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund162 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/89#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/89#abs-2 (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/89#abs-3 (3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/89#abs-4 (4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 88 § 89a