§ 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 162
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Nach Gewicht
- BVerfG, 06.12.2017 – 1 BvR 2160/16Nichtannahmebeschluss: Abschließende Entscheidung des BGH über markenrechtliche Rechtsbeschwerde anstelle einer Zurückverweisung gem § 89 Abs 4 MarkenG mit Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) vereinbar - zudem keine willkürliche Anmaßung von Kompetenzen der Tatsacheninstanz hinsichtlich der Bewertung demoskopischer GutachtenZitiert von 4
- BGH, 19.12.2019 – I ZB 37/19Verletzung des Anspruchs auf gesetzlichen Richter bei Zurückverweisung der Sache an anderen Senat des Bundespatentgerichts - Schokoladenstäbchen IVZitiert von 2
- BPatG, 24.05.2006 – 32 W (pat) 92/97
- BPatG, 24.05.2006 – 32 W (pat) 93/97
- BPatG, 24.05.2006 – 32 W (pat) 91/97Zitiert von 5
- BPatG, 24.05.2006 – 32 W (pat) 124/97
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.2026 – I ZA 3/25
- BGH, 20.11.2025 – I ZB 30/25Markenrechtliche Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bei Waren im Ähnlichkeitsbereich; "wandernde Benutzungsfrist" mit EU-Recht im Einklang - H 15/Hecht H 15Zitiert von 2
- BGH, 16.06.2025 – I ZB 50/24Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt in einem markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/89#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/89#abs-2 (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/89#abs-3 (3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/89#abs-4 (4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.