Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund160 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/59#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/59#abs-2 (2) Soll die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

§ 58 § 60