§ 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 160
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 15.11.2000 – 28 W (pat) 236/00Zitiert von 2
- BPatG, 26.01.2017 – 25 W (pat) 515/15Markenbeschwerdeverfahren – "X-readers/X RIDER (Unionsbildmarke)" – Einrede mangelnder Benutzung – keine ausreichende Glaubhaftmachung – zur rechtserhaltenden Benutzung von Brillen – Existenz eines Internetshops - Kostenentscheidung – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BGH, 11.02.2016 – I ZB 87/14Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Löschungsantrag; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist; Gehörsverstoß - Fünf-Streifen-SchuhZitiert von 14
- BPatG, 21.10.2024 – 29 W (pat) 39/21Markenbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – „Engelsflügel (Bildzeichen)“ – entgegenstehendes Urheberrecht
- BPatG, 14.12.2017 – 28 W (pat) 516/17Markenbeschwerdeverfahren – "EINSTEIN`S GARAGE" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis - Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 1
- BPatG, 23.10.2007 – 33 W (pat) 68/05
Zuletzt entschieden
- BPatG, 29.01.2026 – 25 W (pat) 548/22
- BPatG, 20.01.2026 – 29 W (pat) 70/22Zitiert von 1
- BPatG, 04.12.2025 – 25 W (pat) 503/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/59#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/59#abs-2 (2) Soll die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.