§ 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/59#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/59#abs-2 (2) Soll die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Wird zitiert von 160 Entscheidungen zu § 59 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 15.11.2000 – 28 W (pat) 236/00Zitiert von 2
- BPatG, 26.01.2017 – 25 W (pat) 515/15Markenbeschwerdeverfahren – "X-readers/X RIDER (Unionsbildmarke)" – Einrede mangelnder Benutzung – keine ausreichende Glaubhaftmachung – zur rechtserhaltenden Benutzung von Brillen – Existenz eines Internetshops - Kostenentscheidung – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BGH, 11.02.2016 – I ZB 87/14Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Löschungsantrag; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist; Gehörsverstoß - Fünf-Streifen-SchuhZitiert von 14
- BPatG, 21.10.2024 – 29 W (pat) 39/21Markenbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – „Engelsflügel (Bildzeichen)“ – entgegenstehendes Urheberrecht
- BPatG, 14.12.2017 – 28 W (pat) 516/17Markenbeschwerdeverfahren – "EINSTEIN`S GARAGE" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis - Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 1
- BPatG, 23.10.2007 – 33 W (pat) 68/05
Zuletzt entschieden
- BPatG, 29.01.2026 – 25 W (pat) 548/22
- BPatG, 20.01.2026 – 29 W (pat) 70/22Zitiert von 1
- BPatG, 04.12.2025 – 25 W (pat) 503/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.