§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
Stand: 01.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/113#abs-1 (1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/113#abs-2 (2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.
Wird zitiert von 271 Entscheidungen zu § 113 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 25.07.2025 – 28 W (pat) 501/21
- BPatG, 31.08.2023 – 28 W (pat) 2/23Markenbeschwerdesache – „HIPLET“ – international registrierte Wortmarke – Freihaltebedürfnis
- BPatG, 03.04.2020 – 29 W (pat) 600/17(Markenbeschwerdeverfahren – "PITZTAL Das Dach Tirols. (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – ein österreichischer Rechtsanwalt kann Inlandsvertreter im Sinne von § 96 Abs. 1 MarkenG sein – kein Erfordernis der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten – zu Zustellungsarten - fehlende Unterscheidungskraft – keine branchenübliche Bezeichnungsgewohnheit – keine Verkehrsdurchsetzung)Zitiert von 2
- BPatG, 15.07.2014 – 24 W (pat) 503/13Markenbeschwerdeverfahren – "CEKPET KPACOTЬI (IR-Bildmarke)" – keine Unterscheidungskraft – FreihaltungsbedürfnisZitiert von 3
- BPatG, 28.01.2014 – 24 W (pat) 50/12Markenbeschwerdeverfahren – "WRAP N'GO (IR-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis - keine UnterscheidungskraftZitiert von 3
- BPatG, 15.01.2014 – 26 W (pat) 75/12Markenbeschwerdeverfahren – "EURODECOR (IR-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis - keine UnterscheidungskraftZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 26.03.2026 – 25 W (pat) 30/23
- BPatG, 15.12.2025 – 28 W (pat) 560/21
- BPatG, 15.10.2025 – 28 W (pat) 62/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 113 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.