Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

Stand: 01.05.2022

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen272 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/113#abs-1 (1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/113#abs-2 (2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

§ 112 § 114